Hintergrund: Rabattgesetz und Zugabeverordnung vom Tisch

Die endgültige Streichung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung bringt einige Veränderungen, die auch bislang eigentlich verbotene Online-Angebote zulassen.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Nachdem der Bundestag bereits am 29. Juni die Streichung des Rabattgesetzes und die Aufhebung der Zugabeverordnung beschlossen hatte, hat am vergangenen Freitag nun auch der Bundesrat seine Zustimmung zu diesem Schritt gegeben. Die ersatzlose Streichung dieser Bestimmungen aus den dreißiger Jahren ist damit endgültig entschieden. Voraussichtlich ab dem 1. August 2001 können Verbraucher höhere Preisnachlässe als bisher aushandeln. Ferner dürfen Händler ihren Kunden geldwerte Geschenke zum eigentlichen Produkt geben. Die Neuerungen gelten nicht nur für konventionelle Käufe, sondern auch fürs Shopping per Internet. Der Wegfall der überkommenen gesetzlichen Schranken betrifft somit auch Anbieter von Gruppenrabattkäufen im Web, denen verschiedene Gerichte unter anderem wegen des Rabattgesetzes Sparangebote untersagt hatten.

Nach bisheriger Rechtslage konnten Verkäufer ihren Endabnehmern nur einen Diskont von höchstens drei Prozent des Verkaufspreises gewähren, solange die Zahlung bar oder mittels Scheck erfolgte. Das Verbot wurde zwar in bestimmten Branchen regelmäßig umgangen; einen Anspruch aufs Feilschen um Nachlaß hatte der Verbraucher aber nicht. Mit dem Fall des Gesetzes können Käufer jetzt offiziell einen höheren Preisnachlaß aushandeln. Allerdings gilt weiterhin das Wettbewerbsrecht, wonach die Preise nicht endlos purzeln dürfen. So ist unter anderem der Verkauf unter Einkaufspreis nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten. Untersagt sind ferner "Kampfpreise", mit denen unliebsame Konkurrenten vom Markt verdrängt werden sollen. Ob allerdings Anbieter – online und offline – zu Preisverhandlungen bereit sein werden, ist ungewiß.

Gestrichen wurde neben dem Rabattgesetz auch die Zugabeverordnung, nach der Geschenke nur dann zulässig waren, wenn es sich um "Reklamegegenstände von geringem Wert" – etwa Luftballons, Feuerzeuge oder Kugelschreiber – handelte. Allerdings gilt auch hier weiterhin das Wettbewerbsrecht. "Nicht zu beanstanden wird es sein, wenn der Händler etwa beim Kauf eines Rechners als Anreiz noch einen Handscanner gratis oben drauf legt", erläutert Sabine Köster-Hartung, Rechtsreferentin beim Deutschen Multimedia-Verband (DMMV). Dem gegenüber darf die Beigabe aber nicht in einem auffälligen Mißverhältnis zum Kaufpreis des eigentlichen Produktes stehen.

Die neue Lage bringt ferner Bewegung in die Frage der Zulässigkeit von sogenannten Gruppenrabattkäufen im Web, bei denen sich eine bestimmte Anzahl von potenziellen Käufern zusammenschließt, um so einen ungewöhnlich hohen Preisnachlaß zu erzielen. Die Einkaufsmethode wurde gleich von zwei Gerichten als unzulässig erachtet, da darin unter anderem ein Verstoß gegen jenes nun abgeschaffte Rabattgesetz läge. Der betroffene Anbieter Primus Online hat nun mehr keinen "geringsten Zweifel an der Legalität unseres Geschäftsmodells", wie Bassam Doukmak, Geschäftsführer von Primus Powershopping, auf der Firmen-Website erklärt.

Ganz so einfach wird es dennoch nicht sein, da die Gerichte in dem Angebot auch noch einen "Verstoß gegen die guten Sitten im Geschäftsverkehr" nach Paragraph 1 UWG sahen. Derzeit liegt die Frage auf dem Tisch des Bundesgerichtshof, so dass die Zulässigkeit des Einkaufsmodells noch nicht endgültig geklärt ist.

Näheres dazu, was die neue Situation für Verbraucher und Online-Händler bedeutet, sowie Infos zum Feilschen, zu Kundenbindungssystemen und Rabatt-Sites finden Sie in Ausgabe 16/2001 von c't (ab dem 30. Juli im Handel) (Noogie C. Kaufmann) / (psz)