Kabinett plant mehr Verbraucherschutz bei Finanzgeschäften im Internet
Ein Gesetzentwurf der Regierung sieht vor, das Geldinstitute beim Online-Banking und Telefon-Banking zu schriftlichen Informationen ĂĽber den Vertragsgegenstand verpflichtet werden sollen.
Das Bundeskabinett hat am Mittwoch einen Gesetzentwurf verabschiedet, der Geldinstitute beim Online-Banking und Telefon-Banking zu schriftlichen Informationen über den Vertragsgegenstand verpflichtet. Außerdem sollen die Verbraucher in der Regel ein zweiwöchiges Widerrufsrecht erhalten.
Dieses gilt nach den Vorstellungen der Regierung aber nicht bei Aktiengeschäften oder beim Erwerb von sonstigen Wertpapieren, heißt es in einer Mitteilung des Justizministeriums. Das Gesetz, das im Laufe des Jahres von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden soll, wird sich auch auf Geschäfte erstrecken, die per Post und per Fax besiegelt werden. Zudem sollen die Verbraucher beim Abschluss von Versicherungsverträgen, die im so genannten Fernabsatz abgeschlossen werden, in Zukunft entsprechende Rechte erhalten.
"Die neuen Vorschriften stärken das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Finanzgeschäften am Telefon oder per Mausklick", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD). "Damit schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass die Chancen moderner Informationstechnologien wirklich genutzt werden können. Ein größeres Angebot und mehr Wettbewerb kommen letztlich auch Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute."
Der Gesetzentwurf diene der Umsetzung der EU-Richtlinie über den Fernabsatz. Nach dem Gesetzentwurf muss zum Beispiel auch ein Verbraucher, der über das Internet ein Sparkonto eröffnen will, umfassend schriftlich informiert werden. So hat die Bank die Pflicht, über Zinssätze und Kündigungsfristen aufzuklären. Die Informationen können auch per E- Mail mitgeteilt werden.
Wenn der Verbraucher binnen zwei Wochen den Widerruf erklärt hat, muss nach den geplanten Vorschriften der Vertrag rückabgewickelt werden. Wenn der Verbraucher in dem genannten Beispiel bereits Beträge auf das Konto eingezahlt habe, erhalte er diese zurück. Sollte ein Verbraucher ein Darlehen aufgenommen haben, müsse er den Kreditbetrag zurückzahlen.
Kein Widerrufsrecht hat ein Verbraucher, der beispielsweise Aktien oder andere handelbare Wertpapiere per Telefon oder im Internet gekauft hat. Denn deren Preis unterliege auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, begründet das Ministerium den Ausschluss. (tol)