1&1 hat Neuigkeiten für Flatrate-Poweruser

Auf Basis der Daten zum Übertragungsvolumen erhielten 1&1-Flatrate-Kunden unterschiedliche Anschreiben zur Information über die Tarifänderung. Power-User sollen die Vertragsverlängerung bestätigen.

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Die 1&1-Flatrate-Kunden erhielten in den vergangenen Tagen Post, in der das Unternehmen über die Umstellung der Flatrate auf ein neues Gebührenmodell informierte. Allerdings differenzierte 1&1 recht genau, in welcher Form sie die Kunden benachrichtigte. Dazu bediente sich der Provider der Nutzungsdaten der Kunden und teilte diese je nach tatsächlich genutztem monatlichen Datenvolumen in drei Klassen ein.

Verärgert zeigten sich die Kunden der höchsten Verbrauchsklasse jenseits der 20-Gigabyte-Marke: In dem Anschreiben teilt 1&1 das verbrauchte Volumen der vergangenen drei Abrechnungszeiträume mit und weist darauf hin, dass bei gleichbleibendem Nutzungsverhalten die Flatrate künftig deutlich teurer werde.

Außerdem fordert das Unternehmen den Kunden auf, der Änderung ausdrücklich zuzustimmen: "Wenn wir nichts von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass Sie die Preisänderung ablehnen. Wir werden den Internet-Zugang dann [...] automatisch schließen." In einem Antwortformular erhielten die Power-User dann die Möglichkeit, dem neuen Preis zuzustimmen oder wahlweise vertragsgemäß oder fristlos zu kündigen. Viele Kunden fassten dies als blumig formulierte Aufforderung auf, den Vertrag zu beenden.

Kunden mit geringerem Datenvolumen erhielten eine deutlich freundlicher formulierte Variante des Schreibens, in dem das Unternehmen auf die Preissenkungen hinweist und keine Reaktion des Kunden voraussetzt.

Die Verwendung der Nutzungsdaten ist in diesem Fall rechtlich fragwürdig, da man sie als Einsatz zu Marketingzwecken werten könnte. Das aber wäre sowohl nach den 1&1-AGB als auch nach datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht zulässig. Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Vertragsbegründung und -abwicklung und zu Abrechnungszwecken eingesetzt werden. Peter Schaar, Geschäftsführer des Datenschutzberatungsunternehmens Privcom und ehemaliger stellvertretender Hamburgischer Datenschutzbeautragter meldet Bedenken gegenüber der Vorgehensweise von 1&1 an: "Nach Teledienste-Datenschutzgesetz ist bereits die Speicherung der Daten problematisch. Die Nutzung zu Marketing-Maßnahmen ohne Einwilligung der Betroffenen wäre eindeutig unzulässig."

Die Frage stellt sich zudem, warum bei einer Flatrate überhaupt Daten über das übertragene Volumen gespeichert werden. Schließlich erhielten 1&1-Kunden bislang eine pauschale Abrechnung nach Zeit, nicht nach Volumen. 1&1-Pressesprecher Michael Frenzel erklärt den Standpunkt seines Unternehmens: "Ein Internet-Provider, der DSL-Dienste auf Basis von T-DSL in Deutschland anbieten will, zahlt auch bei einer Flatrate an die Deutsche Telekom für das Volumen, das sein Kunde abruft oder überträgt. Im Rahmen dieser Abrechnung übermittelt uns die Deutsche Telekom kundenbezogene Mengenangaben -- nicht aber Dateninhalte oder IP-Adressen. Diese Mengenangaben speichert die 1&1 Internet AG im Rahmen des gesetzlich zulässigen (§ 7 Abs. 5 TDSV), um gegebenenfalls die von der Deutschen Telekom in Rechnung gestellten Kosten überprüfen zu können."

Auch bei der Verwendung der Daten für die Anschreiben hat 1&1 keine rechtlichen Bedenken: "Diese Daten wurden keineswegs an irgendwelche Dritte weitergegeben, sondern nur an den jeweiligen Kunden, der gemäß § 19 BDSG sogar einen Anspruch darauf hat, die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erfahren. Die Mitteilung der zulässigerweise gespeicherten persönlichen Verbrauchsdaten erfolgte im Rahmen des gesetzlich zulässigen, um dem Kunden eine Entscheidungshilfe zu geben, wie er sich bezüglich seines laufenden Vertragsverhältnisses weiter verhält", erklärte Frenzel.

Frenzel bestreitet auch, dass die Daten zu Marketingzwecken eingesetzt wurden: "Datenmissbrauch für eine Marketingmaßnahme kann nicht vorliegen, wenn man dem Bundesgerichtshof folgt: Er stellte erst unlängst in einem Nichtannahmebeschluss fest, dass eine Mitteilung über die Änderung des bestehenden Vertragsverhältnisses keine Werbe- oder Marketingmaßnahme im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist." Allerdings stellt sich dabei die Frage, ob dies auch aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten heraus so zu werten ist - das UWG regelt nur den Wettbewerb zwischen Konkurrenten. (uma)