Portal-Betreiber muss für Schein-Anzeige Schadenersatz leisten

Kann der Inserent einer Online-Kleinanzeige nicht ermittelt werden und enthält die Offerte eine unwahre Tatsachenbehauptung, hat dafür auch der Portal-Betreiber einzustehen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 103 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Kann der Inserent einer Online-Kleinanzeige nicht ermittelt werden und enthält die Offerte eine unwahre Tatsachenbehauptung, hat dafür auch der Portal-Betreiber einzustehen. Dies hat das Landgericht (LG) Köln (Az. 28 O 706/02) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden und einem Betroffenen 2000 Euro Schadensersatz zugesprochen.

Auslöser der Klage war das Inserat "Verkaufe wegen privater Insolvenz meinen Porsche 933" in einem bekannten Online-Portal für gebrauchte PKW. Neben weiteren technischen Angaben enthielt die Offerte gleichfalls den Namen des Eigentümers sowie dessen Büro- und Handynummer. Der Porschefahrer, der eine Personalagentur für Führungskräfte betreibt, war aber weder in Konkurs gefallen noch hatte er selbst die Anzeige geschaltet. Obwohl das gefakte Angebot nur eine Stunde online war und nach einem Anruf des Agenturinhabers sofort gelöscht wurde, verlangte dieser Schadensersatz. Zu Recht, wie das Landgericht meinte.

Nach Auffassung der rheinischen Richter bewirke die Falschmeldung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informelle Selbstbestimmung, wonach jeder selbst entscheiden darf, welche persönlichen Angaben er veröffentlicht sehen will. Eine Freistellung für die fremde Behauptung nach den Vorgaben des Teledienstegesetz (TDG) lehnte das LG ab. Der einschlägige Paragraf 11 TDG sieht für Web-Anbieter, die lediglich fremde Inhalte speichern, eine Haftungsprivilegierung vor. Sie sind dann nicht verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von den Inhalten haben und ihnen auch keine Tatsachen bekannt sind, aus denen die Unzulässigkeit offensichtlich hervor geht. Da der Portal-Inhaber die Anzeigen vor ihrer Veröffentlichung jedoch manuell durchgesehen hatte und gerade bei Online-Kleinanzeigen mit Mißbrauch zu rechnen sei, habe er entsprechende Kenntnis gehabt und hätte die Offerte nicht ohne weitere Rückfragen online schalten dürfen, so das Landgericht Köln.

In die gleiche Richtung geht ein Urteil des OLG München. Im dort verhandelten Fall musste sich der Betreiber eines Online-Forums für eine gepostete Falschmeldung vor Gericht verantworten. Zum Verhängnis wurde ihm, dass er alle zwei bis drei Tage die Einträge kontrolliert hatte, ihm aber die Falschmeldung verborgen blieb. Die bayerischen Richter stellten dies einer Kenntnis von der unzulässigen Äußerung gleich und gaben der Klage statt. "Beide Gerichtsentscheidungen zeigen, dass Foren-Inhaber und Portal-Betreiber in einer Zwickmühle stecken", erklärt Heidrun Jakobs, Rechtsanwältin in Mainz-Kastel. "Führen sie Stichproben durch und übersehen Rechtsverstöße, haften sie für die fremden Inhalte. Verzichten sie andererseits gänzlich auf eine Kontrolle, kann ihnen die Sorglosigkeit gerade bei massiven Verstößen gleichfalls zum Vorwurf gemacht werden", so Jakobs weiter.

Gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde Berufung eingelegt. Die Chancen für den Portal-Betreiber auf eine gegenteilige Entscheidung stehen angesichts der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht schlecht. So hat das höchste deutsche Zivilgericht entschieden, dass Host-Provider aufgrund des TDG nicht auf Schadensersatz für fremde Inhalte in Anspruch genommen werden können. Im entschiedenen Fall hatte der BGH eine Verantwortung von Online-Auktionshäusern für feilgebotene Markenfälschungen bei fehlender Kenntnis abgelehnt, da die Internet-Versteigerer lediglich die Plattform für fremde Inhalte bereitstellen. Rechtlich gesehen dürfte zwischen einem Portal-Inhaber und einem Web-Auktionshaus kein Unterschied bestehen. (Noogie C. Kaufmann) / (anw)