Regeln für die Verkaufsmeister: Auch Powerseller haben Pflichten

Je nach Höhe von Umsatz oder Gewinn werden Einkommens- und Umsatzsteuer fällig -- egal, ob man noch einen anderen Job ausübt oder ausschließlich mit eBay sein Geld verdient.

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Von
  • Torge Löding

Als Keller- und Dachbodenentrümpler fangen einige Karrieren auf dem Internet-Marktplatz eBay an. Doch für viele bleibt es nicht beim einmaligen Verkauf von alten Büchern, Schallplatten und Modelleisenbahnen. Nutzer mit kaufmännischem Geschick besorgen sich systematisch Waren, um sie bei eBay weiterzuverkaufen. "Das ist der Moment, in dem man gewerblich tätig wird und sich beim Gewerbeaufsichtsamt anmelden muss", sagt Gunnar Kauffmann, Steuerberater mit Schwerpunkt Multimediarecht in Berlin.

Je nach Höhe von Umsatz oder Gewinn werden Einkommens- und Umsatzsteuer fällig -- egal, ob man noch einen anderen Job ausübt oder ausschließlich mit eBay sein Geld verdient. Nach Ansicht der Powersellerin und Buchautorin Marion von Kuczkowski werden hier die meisten Fehler gemacht: "Viele User bewegen sich auf sehr dünnem Eis, wenn sie denken, dass das Finanzamt ihnen nicht auf die Schliche kommt." Üblicherweise würden Transaktionen über ein Konto abgewickelt und seien damit auch noch nach Jahren nachvollziehbar.

Auch die Zeiten, in denen Finanzämter mit Internetauktionen nichts anfangen konnten, sind vorbei. "Die Finanzverwaltung ist ziemlich aktiv", sagt Steuerberater Kauffmann. In Nordrhein-Westfalen etwa gibt es eine Internet-Abteilung bei der Steuerfahndung, die gezielt nach gewerblichen Verkäufern sucht. "Zudem gibt es eine regelrechte Jagd auf Schwarzverkäufer, die von anderen Mitgliedern bei den zuständigen Finanzbehörden gemeldet werden", sagt von Kuczkowski. "Gerade ordentlich angemeldete Verkäufer denunzieren gerne, da sie durch die Schwarzhändler Wettbewerbsnachteile fürchten."

Steuersünder können sich -- bevor sie geschnappt werden -- unter Umständen mit einer Selbstanzeige behelfen, denn es greifen laut Kauffmann die "allgemeinen Regelungen des Steuerstrafrechts". Auf Steuergefährdung und -verkürzung stehen hohe Bußgelder, auf Steuerhinterziehung sogar Gefängnis. Dabei sind nicht nur Powerseller betroffen. Ausschlaggebend ist die Beschaffung von Waren mit der Absicht, sie weiter zu verkaufen. "Wer einmal im Jahr seinen Kleiderschrank ausmistet oder als Sammler etwas weiterverkauft, ist ausgenommen", stellt der Steuerberater klar.

Die Bezeichnung Powerseller ist kein rechtlicher Begriff, sondern steht für die Teilnehmer des gleichnamigen Programms. Um sich dafür zu qualifizieren, muss ein Verkäufer mindestens 300 Artikel im Monat verkaufen oder ein Handelsvolumen von 3000 Euro auf dem Online-Marktplatz erreichen -- die Grenzen sind nach oben offen. Auch die Bewertungen sind wichtig: Mindestens 100 müssen vorliegen und zu mindestens 98 Prozent positiv sein. Ferner müssen bestimmte eBay-Regeln eingehalten werden.

Die Firma aus Dreilinden muss sich nach geltendem Gesetz aus der konkreten Beantwortung von rechtlichen Nutzerfragen heraushalten. "Dennoch sind wir bestrebt, den Nutzern anhand abstrakter Antworten Lösungswege aufzuzeigen", sagt Sprecherin Maike Fuest. Qualifizierte Antworten für jeden Einzelfall geben Rechtsanwälte oder Steuerberater. Bei Schulungen, die eBay mit seinen Universities oder IHK-Workshops organisiert, "informieren externe Experten über rechtliche Grundlagen des Handels", sagt Fuest.

Nicht nur den Behörden gegenüber haben die Extrem-Verkäufer Pflichten. Auch mit ihren virtuellen Kunden müssen sie als Händler anders umgehen, als wenn sie als Privatleute anderen Privatleuten etwas verkaufen. "Wer als Unternehmer mitmischen möchte, muss ein paar Spielregeln beachten", erläutert Rechtsanwalt Uwe Schlömer aus Hamburg, zu dessen Spezialgebieten Online-Auktionen zählen. Zu den Spielregeln gehörten die gesetzlichen Vorschriften zum Fernabsatz und zum elektronischen Geschäftsverkehr, die ein ganzes Bündel von Informations- und Belehrungspflichten vorsehen.

Ähnlich wie im stationären Handel bestehen Kennzeichnungs- und Informationspflichten auch beim virtuellen Handel, zum Teil gehen sie sogar darüber hinaus. "Noch hält sich der Irrglaube, man müsse seine Identität als eBay-Mitglied nicht preisgeben", sagt Schlömer. Richtig ist, die vollständige Anschrift sowie die anfallenden Liefer- und Versandkosten mitzuteilen und zudem über Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren. "Ein Teil der notwendigen Informationen lässt sich über das Formular beim Einstellen der Artikel hinterlegen", erklärt Schlömer. Der Rest könne mittels standardisierter Vorlagen in die Artikelbeschreibung und auf der Mich-Seite implementiert werden.

Bei Mängeln an der verschickten Sache haftet der Verkäufer. "Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt im Grundsatz zwei Jahre", erklärt Schlömer. Entspricht die Ware nicht der Beschreibung, muss der Verkäufer neu versenden. "Für Unternehmer gibt es viele Möglichkeiten, die Gewährleistung zu seinen Gunsten zu regeln und eigene Geschäftsbedingungen aufzustellen" -- doch auch sie müssten so untergebracht sein, dass der Käufer sie zur Kenntnis nimmt.

Wer gewerblich in den Verkauf bei eBay einsteigt, muss es professionell angehen und laut Powersellerin von Kuczkowski "so ticken" wie der Marktplatz. Das Erreichen des Powerseller-Symbols ist nach ihrer Erfahrung für manche Artikel von Vorteil, für andere eher hinderlich. "Beim Powerseller-Account wird nie nervös nachgefragt, wann denn die Ware kommt -- bei einem kleinen mehrmals täglich." Gewerblicher Handel trübt den Bietern aber auch die Freude daran, ein Schnäppchen gemacht zu haben. "Anders bei sehr teuren Produkten, da schafft das Symbol Vertrauen." (Verena Wolff, dpa)

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