Bundesgerichtshof prüft Widerrufmöglichkeit bei eBay-Auktionen

In einer mündlichen Verhandlung deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert heute an, Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten dafür sprechen, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden.

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  • dpa

Unzufriedene eBay-Käufer können möglicherweise nachträglich die ersteigerten Artikel wieder loswerden und die Bezahlung verweigern. Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, ob das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen -- also etwa beim Kauf per Telefon -- auch für Versteigerungen des Internetauktionshauses gilt. In einer mündlichen Verhandlung deutete die Senatsvorsitzende Katharina Deppert heute an, Gesichtspunkte des Verbraucherschutzes könnten dafür sprechen, die zweiwöchige Widerrufsfrist auch beim Internetkauf über eBay anzuwenden. Der BGH wird sein Urteil am 3. November verkünden.

In dem Fall hatte ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Er pocht nun auf sein Widerrufsrecht. Darüber gibt es Streit, weil bei Versteigerungen eigentlich kein Widerrufsrecht gilt.

Der Kläger-Anwalt Götz Jordan argumentierte jedoch, das eBay-Verfahren sei keine echte Versteigerung, bei der der Vertrag erst mit dem Zuschlag des Auktionators zu Stande kommt, sondern ein Geschäft, bei dem automatisch der Meistbietende zum Zuge kommt. Außerdem eröffne die Internetauktion Missbrauchsmöglichkeiten, die einen wirksamen Verbraucherschutz erforderten. Auch Deppert merkte an, ähnlich wie bei einer telefonischen Order erfolge die Bestellung über eBay "relativ blind", so dass der Käufer eventuell eine nachträgliche Möglichkeit haben müsse, sich von dem Geschäft zu lösen. (dpa) / (anw)