UMTS: Neue Pokerrunde um die Umsatzsteuer
Die Regulierungsbehörde RegTP soll die Verjährungsfrist im Streit um den Vorsteuerabzug verlängern. Zugleich beschäftigt sich der EuGH mit UMTS in Österreich und UK.
Die Regulierunsgbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) will im Streit um eine Erstattung von Umsatzsteuer aus den UMTS-Gebühren auf die sechs Unternehmen zugehen, die die UMTS-Lizenzen im August 2000 für jeweils rund 8,4 Milliarden Euro ersteigert hatten. Das berichtet das Handelsblatt in seiner Ausgabe vom heutigen Mittwoch. In den Rechnungen, die der Bund den Unternehmen nach Auktionsende ausgestellt hatte, war keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Bald darauf kam es zum Streit zwischen dem Bund und den Firmen darüber, ob denn in den 8,4 Milliarden Euro Gebühr pro Lizenz jeweils rund 1,2 Milliarden Euro Umsatzsteuer enthalten seien: Diese könnten die Carrier zu ihren Gunsten als Vorsteuer abziehen -- so dass dem Bund rund 6 Milliarden Euro sicher geglaubte Steuereinnahmen entgehen würden.
Nach Darstellung des Handelsblatts müssten die deutschen Mobilfunker eigentlich noch bis Ende 2004 eine Klage beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einreichen, doch habe die RegTP nun angeboten, diese Verjährungsfrist deutlich zu verlängern. Ein Sprecher der RegTP bestätigte gegenüber heise online, dass seine Behörde am gestrigen Dienstag ähnlichlautende Schreiben an die sechs Unternehmen gesandt habe: Darin verzichtet die RegTP auf die "Einrede der Verjährung" im Umsatzsteuerstreit und zwar so lange, bis eine Entscheidung des EuGH vorliegt -- unter der Bedingung, dass die betroffenen Unternehmen ihrerseits darauf verzichten, Klage zu erheben.
Der UMTS-Steuerstreit dreht sich Kern um eine Frage, ob die Auktion ein hoheitlicher Akt oder ein Erwerbsgeschäft war. RegTP-Präsident Matthias Kurth hatte im Dezember 2003 eine Umsatzsteuerpflicht verneint: Selbst für den Fall, dass die Gerichte die Erhebung einer Mehrwertsteuer für rechtens erklärten, sei eine Nachforderung nur sehr schwer durchzusetzen. Denn ein Steuerzuschlag hätte ausdrücklich vorab in den Auktionsbedingungen genannt werden müssen. Diese Position vertritt die RegTP auch weiterhin. Fraglich ist jedoch, ob der EuGH diese Rechtsauffassung teilt.
Inzwischen muss sich der EuGH mit zwei ähnlich gelagerten Auseinandersetzungen um Umsatzsteuer auf UMTS-Gebühren beschäftigen: So hat nach Angaben eines Sprechers des EuGH das VAT and Duties Tribunal in London am 26. August 2004 dem Gerichtshof ein so genanntes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Das Londoner Gericht hat damit sein Verfahren, ob bei der britischen UMTS-Auktion Value Added Tax (VAT) angefallen ist, ausgesetzt und dem EuGH verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie zur Vorabentscheidung vorgelegt (veröffentlicht im Amtsblatt C der Europäischen Gemeinschaften: C 273 vom 06.11.04, S. 14).
Außerdem hat das Landgericht Wien dem EuGH am 1. Juli 2004 einen ähnlich gelagerten Fall aus Österreich vorgelegt (C 284/04). Der Sprecher des EuGH erklärte gegenüber heise online, dass zwar Entscheidungen des EuGH zunächst nur für das jeweilige vorlegende Gericht und den nationalen Instanzenzug bindend seien. Allerdings ergebe sich faktisch eine europaweite Bindungswirkung von Entscheidungen des EuGH, da der Gerichtshof in einem gleichartig gelagerten Fall auch wieder ähnlich entscheiden würde. (ssu)