Bundesverfassungsgericht: Markeninhaber hat Recht auf gleichlautende Domain
Die Karlsruher VerfassungshĂĽter haben entschieden, dass Inhaber von Marken und Unternehmenszeichen einen Anspruch auf eine identisch lautende .de-Domain haben.
Innerhalb einer abgelehnten Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) für rechtens erklärt, wonach Inhaber von Marken und Unternehmenszeichen einen Anspruch auf die identische Webadresse unterhalb der Top-Level-Domain ".de" haben.
Angerufen hatte das Verfassungsgericht ein Kaufmann aus Kaarst, der vom BGH in letzter Instanz zur Freigabe der Domain ad-acta.de an die Firma "ad-acta Datenschutz & Recycling GmbH" verurteilt worden war. Darin sah der Kaufmann einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht gemäß Artikel 14 Grundgesetz (GG), das auch den "Besitzstand" an einer Internetadresse umfasse. Dem mochte das Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt folgen: Nach Auffassung der Verfassungshüter folgt zwar aus dem Vertragsschluss mit der Vergabestelle DENIC, dass eine Webadresse eine eigentumsähnliche Position und einen nach Artikel 14 GG geschützten Vermögenswert darstellt, indes sei auch das Recht der Inhaber von Marken und Unternehmenskennzeichen an einer gleichlautenden Domain vom Eigentum umfasst. Das habe Vorrang und gebe den Kennzeicheninhabern gegenüber anderen einen Anspruch, die Benutzung der identischen Domain zu unterlassen.
Unbedenklich ist nach Meinung der Karlsruher Richter auch die Praxis der Zivilgerichte, dass unberechtigte Domaininhaber verurteilt werden, dem Löschen der Domain beim DENIC einzuwilligen, da nur auf diesem Weg den berechtigten Interessen der Kennzeicheninhaber Rechnung getragen werden kann. Gegen die Entscheidung des Verfassungsgerichts will der Kaarster Kaufmann laut Aussage seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts Boris Hoeller den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte unter anderem wegen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör anrufen.
Unberührt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bleibt der jüngste Urteilsspruch des BGH, wonach die Reservierung zahlreicher Gattungsbegriffe als Webadresse zulässig ist und keine sittenwidrige Schädigung darstellt, da sich der schnellste Anmelder nur den aus dem Vergabeprinzip "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" ergebenden Vorteil zunutze macht. (Noogie C. Kaufmann) / (ola)