Datenschützer fordern Sorgfalt bei der Gesundheitskarte
Trotz der großen Aufmerksamkeit, die die Bundesregierung der Gesundheitskarte nicht nur auf der CeBIT widmet, fürchten Datenschützer voreilige Festlegungen auf ein nicht datenschutzgerechtes Konzept.
Unmittelbar bevor am Montag (14. März) die Fraunhofer-Institute ihren Vorschlag für eine Architekturspezifikation der Gesundheitskarte der Bundesregierung übergeben, haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung noch einmal zu besonderer Sorgfalt bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte gemahnt. Im Public Sector Parc (Halle 9) auf der CeBIT ist die Gesundheitskarte ein zentrales Thema, dem die Bundesregierung am Montag einen eigenen Aktionstag widmet.
Die Runde der staatlichen Datenschützer scheint sich aber nicht sicher zu sein, dass die Bundesregierung den Datenschutz in ihrem Sinne berücksichtigt. In ihrer Entschließung erinnert sie noch einmal ausdrücklich an eigentlich Selbstverständliches: Vor der obligatorischen flächendeckenden Einführung der elektronischen Gesundheitskarte seien die Verfahren und Komponenten auf ihre Funktion, ihre Patientenfreundlichkeit und ihre Datenschutzkonformität hin zu erproben und zu prüfen. Die notwendigen Tests und Pilotversuche müssten ergebnisoffen sein, damit die datenschutzfreundlichste Lösung gefunden werden könne. Weder dürfe man sich vorzeitig auf bestimmte Verfahren festlegen, noch dürften vorgesehene Einführungstermine Anlass dafür sein, von den bestehenden Datenschutzanforderungen Abstriche zu machen.
Die zentrale Anforderung der Datenschützer ist, dass die Versicherten nach den gesetzlichen Vorgaben in die über die Karte erfolgende Datenverarbeitung weitgehend eingewilligt haben müssen. Um die hierfür nötige Akzeptanz bei den Versicherten zu erlangen, seien neben den rechtlichen auch die tatsächlichen -- technischen und organisatorischen -- Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sowohl das Patientengeheimnis als auch die Wahlfreiheit bei der Datenspeicherung und -übermittlung gewahrt sind. Die Versicherten müssten darüber informiert werden, welche Datenverarbeitungsprozesse mit der Karte durchgeführt werden können, wer hierfür verantwortlich ist und welche Bestimmungsmöglichkeiten sie hierbei haben.
Die Verfügungsbefugnis der Versicherten über ihre Daten, wie sie bereits bei Datenschutzkonferenzen in den Jahren 1994 (PDF) und 1995 (PDF) gefordert wurde, müsse sichergestellt werden, um die Vertraulichkeit der konkreten elektronischen Kommunikationsbeziehungen unter der Kontrolle der Betroffenen entsprechend dem gegenwärtigen technischen Stand zu gewährleisten.
Zur elektronischen Gesundheitskarte und der Reform des Gesundheitswesens siehe auch: (anm)
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