T-Online-Bezahlsystem verstößt gegen Bank-AGB [Update]

Beim T-Online-Bezahlverfahren "Online-Überweisung" bezahlt der Kunde, indem er PIN und TAN eingibt -- und verstößt damit gegen die Geschäftsbedingungen der Banken, berichtet das ZDF-Wirtschaftsmagazin WISO.

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Von
  • Herbert Braun

Das beim Webshop von T-Online angebotene Bezahlverfahren "Online-Überweisung" fordert den Kunden dazu auf, gegen die Geschäftsbedingungen seiner Bank zu verstoßen, berichtet das Wirtschaftsmagazin WISO am heutigen Montag (ZDF, 19:25). Der Kunde begleicht die Rechnung dabei, indem er die PIN und eine Transaktionsnummer (TAN) seines Online-Bankkontos eingibt.

"Der Kunde muss lediglich seinen Namen sowie seine Kontonummer und BLZ eingeben und anschließend wie gewohnt mit seiner PIN und TAN die Transaktion bestätigen", erläutert T-Online das Verfahren. In den Geschäftsbedingungen der Banken ist dieses Verhalten jedoch eindeutig untersagt. "Der Kunde verletzt seine Pflichten insbesondere dann, wenn er seine Geheimzahlen bzw. sein Passwort/seine Online-TAN einer weiteren Person mitteilt", heißt es etwa bei der Deutschen Bank; die HypoVereinsbank (und fast gleichlautend die Dresdner Bank) formuliert es so: "Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN und den TAN erlangt."

Gibt der Bankkunde seine Zugangsdaten an T-Online weiter, verliert er jeden Haftungsanspruch, unabhängig davon, wer im Schadensfall für den Verlust der Zugangsdaten verantwortlich ist. Das bestätigte auch der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) -- die Interessenvertretung der Banken -- gegenüber WISO. Der ZKA, der in der Vergangenheit etwa durch strenge Sicherheitsanforderungen bei der Geldkarte aufgefallen war, wollte jedoch keine weitere Stellungnahme zu dem Bezahlverfahren abgeben, an dem seit Dezember 2002 alle großen Banken und Sparkassen beteiligt sind.

T-Online beruft sich dagegen auf ein Rechtsgutachten, das ihm bescheinigt, "nicht Dritter im Sinne der vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung des Kunden" zu sein, sodass der Kunde seine Sorgfaltspflicht nicht verletze. Mehrere hundert Online-Shops nutzen das T-Online-Shopping-Portal, darunter Branchengrößen wie Buecher.de, Otto, Neckermann, Quelle, Tchibo oder jpc.

Update: In einer Stellungnahme gegenüber heise online erklärte T-Online-Unternehmenssprecher Michael Schlechtriem, dass er die Vorwürfe von WISO nicht nachvollziehen kann. Er bekräftigte, dass T-Online nicht als "Dritter" im Sinne der Geheimhaltungsverpflichtung des Endkunden mit der Bank auftrete -- ähnlich wie beim Bezahlen mit der EC-Karte oder beim Abheben an EC-Automaten, die nicht zur Hausbank gehören, müsse hier keine Offenbarung der Legitimationsdaten angenommen werden. "Es besteht kein Anlass, an der Sicherheit der 'Online-Überweisung' zu zweifeln und die Verpflichtung der Geheimhaltung von PIN und TAN wird hier nicht verletzt", so Schlechtriem.

Problematisch ist dieses Bezahlverfahren insbesondere im Zusammenhang mit den verbreiteten Phishing-Attacken, bei denen Online-Betrüger mit gefälschten Mails und Webseiten versuchen, Bank-Zugangsdaten auszuspähen. Die meisten Banken haben ihre Kunden öffentlich davor gewarnt, die Online-Banking-Zugangsdaten woanders als auf ihren eigenen Seiten einzugeben. (heb)