eBay darf Mitgliedern bei Negativbewertungen jederzeit kündigen

Erhalten Verkäufer zu viele negative Bewertungen durch andere Nutzer und sehen die AGB eines Webauktionshauses für diesen Fall ein Kündigungsrecht vor, so ist der Rauswurf rechtens, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Erhalten Verkäufer zu viele negative Bewertungen durch andere Nutzer und sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Webauktionshauses für diesen Fall ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 14 Tagen vor, so ist der Rauswurf rechtens. Dies hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden (Az. 7 U 169/04) und dem Versteigerungshaus eBay Recht gegeben.

Geklagt hatte ein Verkäufer, der seit Mai 2001 Mitglied bei eBay war und seit Januar 2003 Waren seiner Ehefrau feilbot, in deren Geschäft er angestellt ist. Nachdem vermehrt negative Bewertungen über den Händler eingegangen waren, sperrte eBay mit sofortiger Wirkung das Nutzerkonto und sprach die Kündigung aus. Zur Begründung verwies das Auktionshaus auf seine AGB, wonach ein Rauswurf in diesem Fall zulässig ist.

Gegen die Kündigung zog der Verkäufer vor das Landgericht (LG) Potsdam und verlangte einerseits die Aufhebung der Sperre sowie andererseits Ersatz des Schadens, der ihm in der Zwischenzeit durch den Ausschluss entstanden war. Beides lehnte das LG ab. Dem ist nunmehr auch das Oberlandesgericht gefolgt.

Nach Auffassung des OLG-Einzelrichters waren die AGB und das dort verankerte Kündigungsrecht nicht zu beanstanden, da die Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorgaben aus den Paragraphen 307 und 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) im Einklang stünden. Auch an der Kündigungsfrist hatte das Gericht nichts auszusetzen, da die in den ABG normierten 14 Tage nach Paragraph 621 Nr. 5 BGB angemessen seien. Auch dem Argument, eBay sei auf Grund seiner marktbeherrschenden Stellung zur Wiederaufnahme des Klägers als Verkäufer verpflichtet, erteilte das OLG eine Absage. Begründung: Unabhängig der Marktstellung gelte auch für eBay der Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jedes Unternehmen grundsätzlich selbst entscheiden darf, mit wem es Kontrakte abschließt oder nicht.

Das Bewertungssystem bei eBay hat schon häufiger für juristischen Zoff gesorgt. Hintergrund ist unter anderem, dass positive Kommentare gerade für Powerseller wichtig sind. Ab wann jedoch negative Beurteilungen unzulässig und folglich zu löschen sind, haben die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. So meint beispielsweise das Amtsgericht (AG) in Erlangen, dass das Statement "Also, mein Freund und ich würden hier ganz bestimmt nichts mehr kaufen, sorry!!" unzulässig sei. Die Äußerung sei zu allgemein gehalten und lasse zu viel Interpretationsspielraum zu. Anders der Richterkollege vom AG Eggenfelde, der nichts gegen die Äußerung "unglaublich unverschämt" einzuwenden hat, da es sich um eine subjektive Bewertung handle und demgemäß auf Grund die nach Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützten Meinungsfreiheit zulässig sei. Ähnlich hat auch das Landgericht Düsseldorf im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz (Eilverfahren) entschieden. Demnach komme die Löschung negativer Bewertungen jedenfalls im Eilverfahren nur dann in Betracht, wenn eine offensichtlich unwahre Tatsachenbehauptung vorliege. (Noogie C. Kaufmann) / (jk)