BGH verbietet irreführende Werbung mit 0190er-Rufnummern für angebliche Gewinne

Wenn Unternehmen Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher schicken, dürfen sie keine kostenpflichtigen 0190er-Telefonnummern angeben, bei deren Anwahl lediglich eine Bandansage allgemein über die angeblichen Preise informiert.

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  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Wenn Unternehmen Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher schicken, dürfen sie keine kostenpflichtigen 0190-Telefonnummern angeben, bei deren Anwahl lediglich eine Bandansage allgemein über die angeblichen Preise informiert. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 279/02).

Geklagte hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) gegen eine Firma, die privaten Endverbrauchern unaufgefordert vermeintliche Gewinnmitteilungen zugesandt hatte. Neben dem ausgelobten Preisen war unter dem Titel "Gewinn-Auskunft" eine 0190er-Rufnummer angegeben. Bei deren Anwahl erhielt der Verbraucher jedoch keine Auskunft über seinen Gewinn, sondern eine Bandansage, mit der allgemein über die Preise informiert wurde. Ferner enthielt das Anschreiben den Hinweis über eine "unwiderrufliche Gewinn-Anforderung", mit welcher der Adressat gegen eine Gebühr von damals 50 Mark für die "anteiligen Organisationskosten" um die Zusendung seines Gewinnes bitten konnte.

Beides erklärte der BGH für rechtswidrig. Die Angabe der 0190er-Nummer stelle eine nach Paragraf 5 Absatz 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) verbotene irreführende Werbung dar, "weil dem Verbraucher unter der entgeltpflichtigen Telefonnummer nicht die von ihm nach der übrigen Gestaltung des Anschreibens erwartete Auskunft über seinen Gewinn erteilt werde". Auch den Hinweis für die "anteiligen Organisationskosten" erklärte der BGH für unzulässig. Da es sich um ein Gewinnspiel mit Reklamecharakter handle, hätte das Unternehmen klar und deutlich auf die Teilnahmebedingungen hinweisen müssen (Paragraf 4 Nr. 5 UWG). Daran fehle es aber bei dem Hinweis, da der Verbraucher nicht erkennen könne, wofür die angeforderte Gebühr überhaupt verwendet würde.

Nicht zu entscheiden hatte der BGH vorliegend über die Frage, ob bereits die unverlangte Zusendung der Werbeschreiben verboten ist. Diesen Fall hat jedoch der Gesetzgeber Mitte letzten Jahres im reformierten UWG ausdrücklich geregelt. Demnach ist die Zustellung von Werbung per Sackpost grundsätzlich erlaubt. Sie stellt jedoch dann eine unzumutbare und demnach verbotene Belästigung dar, wenn erkennbar ist, dass der Empfänger keine Reklame will. Laut Gesetzesbegründung reicht dafür bereits ein Aufkleber auf dem Briefkasten mit dem Hinweis "Keine Werbung". (Noogie C. Kaufmann) / (pmz)