Opposition kritisiert geplantes NRW-Verfassungsschutzgesetz

Die SPD sieht in Bestimmungen des Entwurf einen "staatlich organisisierten Hausfriedensbruch". Die Grünen wollen verhindern, dass sich Verfassungsschützer als "Hacker" betätigen.

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  • dpa

Die geplante Ausweitung der Befugnisse für den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen ist nach Ansicht der oppositionellen Grünen in mehreren Punkten verfassungswidrig. So solle dem Verfassungsschutz erlaubt werden, wie ein "Hacker" im Internet zu "schnüffeln" und auf Festplatten in Wohnungen zuzugreifen, sagte die innenpolitische Sprecherin der Grünen-Landtagsfraktion, Monika Düker, heute in Düsseldorf.

Die Gesetzespläne der Landesregierung verstießen gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Bestimmungen zum "Lauschangriff". NRW-Innenminister Ingo Wolf (FDP) werde damit zum "Weltmeister im Abbau von Bürgerrechten".

Die Novelle des Verfassungsschutzgesetzes sieht unter anderem vor, dass nicht nur ausländische Terroristen, sondern auch politische Extremisten mit Hilfe von Banken und Telefongesellschaften ausgespäht werden können. "Wir hätten von einem liberalen Innenminister etwas mehr Sensibilität erwartet", sagte Düker.

Auch der innenpolitische Sprecher der SPD-Landtagsfraktion, Karsten Rudolph, forderte: "Es muss ausgeschlossen sein, dass sich der Verfassungsschutz ohne richterliche Anordnung Zugang zu den Computer-Festplatten der Bürger verschafft." Staatlich organisierten Hausfriedensbruch dürfe es nicht geben.

Innenminister Wolf sagte, "die Balance zwischen Freiheit und Sicherheit" bleibe gewährleistet. Anschläge wie in London vor einem Jahr würden nicht nur von ausländischen islamistischen Organisationen, sondern auch von Staatsbürgern im eigenen Land ausgeübt. "Daher müssen erstmals auch Auskunftsrechte für die Beobachtung inländischer terroristischer Bestrebungen geschaffen werden."

Beim heimlichen Zugriff auf Computer über das Internet und die Beobachtung von extremistischen Homepages sei ein "strenger rechtsstaatlicher Maßstab" angelegt. Ein Eingriff in den geschützten Wohnraum sei mit einer solchen Maßnahme nicht verbunden. (dpa) / (anw)