Gericht verbietet ungenehmigte Nennung fremder Namen in Metatags

Das Oberlandesgericht Celle sieht in der Nutzung fremder Namen in Metatags einen Verstoß gegen das Namensrecht.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Das Einarbeiten von bürgerlichen Namen in den HTML-Code als Metatag ist ohne die Einwilligung des Betroffenen verboten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle am 20. Juli 2006 entschieden (Az. 13 U 65/06). Als Grundlage zogen die Richter in Celle das Recht am eigenen bürgerlichen Namen gemäß Paragraf 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heran. Danach darf ein Dritter, der einen anderen Namen trägt, nicht ohne Genehmigung des Namensträgers dessen Namen gebrauchen. Entscheidend für das Gericht war dabei der "Gebrauch" des Namens. Juristisch nicht zu beanstanden sei eine bloße Nennung eines anderen Namens. Die Verwendung als Metatag hingegen diene nur der Herbeiführung von Treffern bei einschlägigen Suchmaschinen und sei deshalb rechtswidrig.

Erst vor Kurzem hatte der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die Verwendung fremder Markennamen in Metatags unzulässig ist (Az. 1 ZR 183/03). Damit beendete er eine Reihe sich widersprechender Urteile. Das höchste deutsche Zivilgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Verwendung von Markennamen und Unternehmensbezeichnungen zur Steigerung der Trefferanzahl in Suchmaschinen rechtswidrig ist. Da die Begründung zum Urteil bis heute nicht vorliegt, ist weiterhin unklar, ob die Karlsruher Richter einen Verstoß gegen das Markengesetz oder gegen das Wettbewerbsrecht angenommen haben.

Obwohl die BGH-Entscheidung das Markenrecht und nicht das Recht am bürgerlichen Namen betraf, hat das OLG Celle die Revision nicht zugelassen. So sei die Herbeiführung eines Urteils durch den BGH weder von grundsätzlicher Bedeutung noch zur Herbeiführung einheitlicher Richtersprüche erforderlich. (Noogie C. Kaufmann) / (hob)