Aufregung um Benchmark-Klausel in der Lizenz für Windows Vista

In den Lizenzbestimmungen für Windows Vista hat Microsoft erstmals eine Klausel aufgenommen, die sich mit Geschwindigkeitsmessungen beschäftigt. Was im ersten Moment nach einem Maulkorb aussehen mag, relativiert sich jedoch bei genauerer Betrachtung.

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Von
  • Axel Vahldiek

In den englischsprachigen Lizenzbestimmungen für Windows Vista hat Microsoft erstmals eine Klausel aufgenommen, die sich mit Geschwindigkeitsmessungen beschäftigt. Der zufolge dürfe man bestimmte Messergebnisse nur dann veröffentlichen, wenn man weitergehende Bestimmungen einhalte, die auf einer verlinkten Website nachzulesen sind. Was im ersten Moment nach einem Maulkorb aussehen mag und in der US-Presse für Aufregung sorgt, relativiert sich jedoch bei genauerer Betrachtung.

Es geht hier eigentlich nicht um Windows Vista, sondern nur um die darin enthaltenen .NET-3.0-Komponenten, alles andere wird nicht erwähnt. Und für .NET ist eine solche Klausel nichts Neues, im Gegenteil: Sie ist schon lange Bestandteil der .NET-EULA, bei jeder Installation irgendeines .NET-Framework nickt man sie ab. Und wenn man den Inhalt der Website kurz zusammenfasst, dann reduziert er sich auf die Forderung, dass .NET-Messergebnisse so zu veröffentlichen sind, dass man sie reproduzieren kann. Microsoft möchte offenbar verhindern, dass .NET-Produkte durch schlechte Voreinstellungen oder das bewusste Nicht-Installieren von Patches schlechter dastehen, als sie es eigentlich sind. Zudem geht es nur um Geschwindigkeitsmessungen. Spekulationen, dass beispielsweise die Sicherheit ungepatchter Systeme nicht mehr mit gepatchten verglichen werden dürfte, gehen also zu weit.

Die Klausel dürfte darüber hinaus in Deutschland sowieso keine Rolle spielen: Die Wirksamkeit einer nachträglich zu akzeptierenden EULA wird hierzulande von Juristen stark bezweifelt. Auch in anderen Ländern dürfte sich die Frage stellen, ob der Inhalt einer jederzeit änderbaren Website tatsächlich Bestandteil eines Vertrages sein kann. Unabhängig von allen diesen Einwänden sind in Deutschland Geschwindigkeitsmessungen auch gegen den Willen eines Herstellers erlaubt. (axv)