BGH spricht Städten auch die .info-Domain zu

Nach einem BGH-Urteil umfasst das Namensrecht nicht nur den Anspruch einer Stadt auf die .de-Domain mit ihrem Namen, sondern auch auf die namensgleiche .info-Domain.

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Von
  • Dr. Noogie C. Kaufmann

Auch wenn Städte und Gemeinden bereits Inhaber der .de-Web-Adresse mit ihrem Namen sind, haben sie einen Anspruch auf die namensidentische Top-Level-Domain .info. Dies hat im September der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 201/03, PDF). Schließlich gehe der durchschnittliche Internetbenutzer davon aus, dass es sich bei dieser Kennung um ein Angebot der jeweiligen Stadt handle. Auch das Anbringen eines entsprechenden Links auf der Startseite zur Homepage der Stadt reiche nicht aus.

Hintergrund der Entscheidung des BGH war ein jahrelanger Rechtsstreit um die Domain solingen.info, die der Geschäftsführer einer Firma reserviert hatte und als Regionalportal mit Informationen rund um die Stadt Solingen ausgestaltete. Eigene Namensrechte konnte der Betreiber nicht vorweisen. Um aber eventuellen Verwirrungen vorzubeugen, hatte er einen Link mit dem Hinweis "Informationen der Stadt Solingen" auf der Startseite angebracht. Dennoch fühlten sich die Stadtväter in ihren Namensrechten verletzt. Zu Recht, wie nunmehr in letzter Instanz der Bundesgerichtshof entschied.

Maßgeblich für das Urteil war Paragraph 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kann ein Namensträger einem anderen, der diesen Namen nicht trägt, die Verwendung untersagen. Das Namensrecht umfasst nach ständiger Rechtsprechung auch den Anspruch auf die namensidentische Web-Adresse mit der Top-Level-Domain .de. Darauf können sich auch Städte und Gemeinden berufen. Schließlich gehe der durchschnittliche Internetnutzer davon aus, dass sich unter der identischen Domain Angebote der jeweiligen Stadt befinden und nicht nur Informationen über sie, argumentieren die Richter.

Laut BGH tritt eine derartige Zuordnungsverwirrung auch bei der Top-Level-Domain .info ein. Anders als etwa bei der Top-Level-Domain .biz gehe der Nutzer davon aus, Inhaber sei eine Stadt oder Gemeinde, die diesen Namen trägt. Dem Argument des Portalbetreibers, von einer Zuordnungsverwirrung könne wegen des angebrachten Links keine Rede sein, erteilten die Karlsruher Richter eine Absage. Laut BGH bleiben derartige Hinweise wirkungslos, wenn der Domain-Inhaber selbst keine Namensrechte vorweisen kann.

In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ferner einen interessanten Aspekt bei der Verwendung sogenannter städtekombinierter Domains festgehalten. So sei den berechtigten Interessen eines Domain-Inhabers dann ausreichend Rechnung getragen, wenn er den Städtenamen mit Zusätzen als Second-Level-Domain benutzt. Demnach dürften sich solche Urteile erledigt haben, wie etwa das, in welchem dem Inhaber einer Tauchschule die Benutzung von tauchschule-dortmund.de verboten wurde.

Trotz des Erfolges in Karlsruhe ist die Stadt Solingen immer noch nicht im Besitz der Domain. Derzeitiger Inhaber ist eine Firma in Los Angeles, die auf der Webseite aber ankündigt, die Webadresse alsbald zu übertragen. (Noogie C. Kaufmann) / (ad)