Offenlegung von Abgeordneten-Nebeneinkünften im Ausland gängige Praxis

So müssen etwa Abgeordnete in Großbritannien seit mehr als dreißig Jahren sämtliche Nebenverdienste angeben, wenn diese mehr als ein Prozent der Diäten ausmachen. Das "Register of Interests" kann auch über das Internet eingesehen werden.

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  • dpa

Die vom Bundesverfassungsgericht für rechtens erklärte Offenlegung der Nebeneinkünfte von Bundestagsabgeordneten ist im benachbarten Ausland zum Teil seit Jahren gängige Praxis. So führen im Europäischen Parlament so genannte Quästoren (Abgeordnete, die sich um die inneren Angelegenheiten des Parlaments kümmern) ein Register über "berufliche Tätigkeiten sowie alle sonstigen gegen Entgelt ausgeübten Funktionen oder Tätigkeiten" der Abgeordneten. Die Angaben müssen jährlich aktualisiert werden.

In Großbritannien müssen Abgeordnete mögliche Nebeneinkünfte seit Jahrzehnten offenlegen. Die aus dem Jahre 1974 stammende Gesetzgebung verpflichtet alle Parlamentarier, sämtliche Nebenverdienste anzugeben, wenn diese mehr als ein Prozent der Diäten ausmachen. Mieteinnahmen müssen deklariert werden, wenn sie 10 Prozent der Diäten übersteigen, Immobilien und Aktien ab 100 Prozent. Das Register kann im Internet eingesehen werden. Diese Transparenz hat dafür gesorgt, das es in Großbritannien seit langer Zeit keinen Skandal um Nebeneinkünfte gegeben hat.

In Italien dürfen Abgeordnete laut Gesetz einen "zivilen" Beruf ausüben, auch Beraterverträge sind möglich. Tatsächlich gehen zahlreiche Parlamentarier Nebentätigkeiten nach, auch Anwälte von Ex-Ministerpräsident Silvio Berlusconi saßen schon im Parlament. Verboten ist hohen Regierungsvertretern jedoch unterdessen, Unternehmen zu leiten. "Sie dürfen sie – wie im Fall von Berlusconis Mediaset – besitzen, aber nicht selbst führen", sagt der deutsche Politologe Michael Braun. Eine Publizitätspflicht herrscht für die Einnahmen bei der Steuererklärung, jedoch bleibt der Grund für die Einnahmen häufig unklar – was wiederum einigen Spielraum für Korruption lässt, sagt Braun.

In Frankreich sind mit dem Mandat unvereinbar nur bestimmte private Tätigkeiten mit finanziellen Beziehungen zur Öffentlichen Hand oder im Immobilienbereich. Rechtsanwälte dürfen keine Strafprozesse gegen den Staat führen oder Privatkonzerne vertreten. Beamte werden für die Zeit des Mandates beurlaubt, erwerben aber weiter Rentenansprüche und werden nach Dienstalter befördert.

In Österreich dürfen Abgeordnete jährlich 1.123,30 Euro aus Nebeneinkünften beziehen. Sie müssen alle Nebeneinkünfte einer Kommission melden und ihre Vermögensverhältnisse darlegen. Die Angaben sind aber nicht für jeden Bürger einsehbar. Berufliche Tätigkeiten außerhalb der Parlamentsaktivität müssen generell angemeldet werden; Freiberufler brauchen ihre Kunden oder Auftraggeber jedoch nicht zu nennen. Abgeordnete dürfen nicht mehr als zwei Einkünfte erzielen. Mandatsträger, die zusätzlich als Beamte tätig sind, dürfen maximal 75 Prozent des Vollgehalts beziehen.

In Belgien gibt es keine Verpflichtung der Abgeordneten, ihre Nebeneinkünfte zu veröffentlichen. Jedoch muss jeder Abgeordnete jährlich angeben, ob er eine Nebentätigkeit ausübt. Das wird einmal jährlich im belgischen Amtsblatt veröffentlicht, jedoch ohne die eventuell erzielten Einkünfte. Zu Beginn der Legislaturperiode müssen die Abgeordneten zudem ihr Vermögen angeben – in einem verschlossenen Umschlag, der nur im Fall einer gerichtlichen Untersuchung geöffnet werden darf. Hat ein Abgeordneter zusätzliche Einkünfte aus einem lokalen Mandat (etwa als Bürgermeister), so dürfen diese das anderthalbfache seiner Diäten nicht übersteigen.

In Spanien müssen Abgeordnete zwar bekannt geben, ob sie noch anderen Tätigkeiten nachgehen, sie sind aber nicht verpflichtet, die daraus erzielten Einkünfte offenzulegen.

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(dpa) / (pmz)