BGH bejaht Auskunftsanspruch bei SMS-Spam

Dem höchsten Zivilgericht zufolge ist ein Mobilfunkprovider verpflichtet, Namen und Anschrift von mutmaßlichen SMS-Spammern, die aus seinem Netz senden, herauszugeben.

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Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein Mobilfunkprovider verpflichtet, Namen und Anschrift von SMS-Spammern herauszugeben (Az. I ZR 191/04). Fühlt sich demnach ein Handynutzer durch unverlangt zugesandte SMS-Nachrichten belästigt, kann er vom Provider, der die Absendernummer hält, Auskunft verlangen, falls er den Absender zivilrechtlich zur Unterlassung auffordern möchte.

Im konkreten Fall erhielt ein Mobilfunkkunde auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich daraufhin an T-Mobile, weil sich aus der Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieses Unternehmens stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.

Das Amtsgericht Bonn hat der Klage auf Auskunft stattgegeben und wurde später vom Landgericht Bonn und nun schließlich vom BGH bestätigt. Der BGH hat sich in seiner Begründung auf den Paragraphen 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, der dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. (hob)