Einzelne Klauseln in Premiere-Aboverträgen unwirksam

Die Formulierungen zu Preis- und Leistungsänderungen seien für Kunden nicht genügend transparent und kalkulierbar, entschied der Bundesgerichtshof.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 36 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Bernd Behr

Der BGH hat in einem am Donnerstag verkündeten Urteil einige Klauseln in den AGB für Premiere-Kunden kassiert. Die Formulierungen zu Preis- und Leistungsänderungen seien für Kunden nicht genügend transparent und kalkulierbar, erklärten die Karlsruher Richter.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv), der jetzt Recht bekam. Eine Verbandssprecherin meinte, Premiere könne nun keine willkürlichen Preiserhöhungen mehr vornehmen, und Kunden, die schon Preiserhöhungen hinnehmen mussten, könnten sich jetzt wehren. Premiere hingegen hält das Urteil nur für die Aufforderung, die Klauseln konkreter zu formulieren.

Eine Klausel gestatte es Premiere laut BGH, die Abobeträge anzuheben, "wenn sich Kosten für die Bereitstellung des Programms erhöhen". Die Richter halten eine solche Formulierung für zu unbestimmt, weil sie an nicht näher umschriebene Kosten anknüpfe und weder die Voraussetzungen noch den Umfang einer Preiserhöhung regele. Damit benachteilige sie die Abonnenten, trotz des eingeräumten Sonderkündigungsrechts. Gleiches gilt für eine Bestimmung, derzufolge Premiere bei Änderung des Programmangebots auch die Abonnementbeiträge ändern darf.

An anderer Stelle behalte sich Premiere vor, das Programmangebot "zum Vorteil der Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern und in sonstiger Weise zu verändern". Dies ist laut BGH schon deshalb unzulässig, weil dieser Vorbehalt sich nicht auf bestimmte triftige Gründe bezieht. Bei Vertragsschluss könne der Kunde gar nicht absehen, welche Programmänderungen er nach Vertragsbeginn ohne seine Zustimmung hinzunehmen hätte.

Diese und andere Klauseln hatten schon das Landgericht und das Oberlandesgericht München in 2006 beschäftigt, die jedesmal dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht gaben und die Bedingungen für unzulässig erklärten. Premiere hatte beide Male Revision eingelegt. Mit dem BGH-Urteil ist nun das Ende der juristischen Fahnenstange erreicht. (bb/c't) / (jk)