BGH: Keine Elternhaftung für Filesharing volljähriger Kinder

Das oberste deutsche Gericht entschied, dass Eltern nicht für Urheberrechtsverletzungen von volljährigen Sprösslingen gerade stehen müssen, sofern sie diese nicht mitbekommen.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Störerhaftung für Inhaber von Internetanschlüssen weiter eingeschränkt. Am heutigen Mittwoch entschied das oberste deutsche Gericht, dass Eltern nicht für Rechtsverletzungen von volljährigen Sprösslingen gerade stehen müssen, sofern sie diese nicht mitbekommen (Az. I ZR 169/12 "BearShare").

Den Richtern lagen Klagen von vier großen Plattenfirmen gegen einen Polizisten vor, dessen damals 20-jähriger Stiefsohn im Jahr 2006 insgesamt 3749 Musikdateien in einer Internet-Tauschbörse angeboten haben soll. Die Firmen hatten den Polizisten als Anschlussinhaber abgemahnt und die entstandenen Kosten in Höhe von rund 3400 Euro vom Stiefvater zurückgefordert. Immerhin habe dieser den Internetanschluss zur Verfügung gestellt und nicht kontrolliert, was sein Stiefsohn treibt.

Die Vorinstanzen (LG und OLG Köln) gaben den Musikunternehmen recht. Zunächst wurde dem Polizisten vom OLG Köln auch die Revision vorm BGH verwehrt, die er sich aber schließlich per Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erzwang.

"Wir werden eine grundsätzliche Marschrichtung vorgeben müssen", sagte der Vorsitzende des 1. BGH-Zivilsenats Wolfgang Büscher bereits am Mittwochvormittag. Im Kern ging es um die Frage, ob Eltern auch volljährige Familienmitglieder ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufklären und die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme untersagen müssen. Dieser rigiden Haltung der Kölner Instanzgerichte erteilte der BGH nun eine klare Abfuhr.

Zwischen Familienangehörigen existiere ein besonderes Vertrauensverhältnis, erklärte die Kammer. Aufgrund der Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. "Erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen."

Diese Entscheidung reiht sich die "Haftung-erst-ab-Kenntnis"-Urteile des BGH ein. 2012 hatte das Gericht bereits entschieden, dass Eltern nicht haften, wenn sie ihren minderjährigen Kinder illegale Downloads zuvor verboten haben (Morpheus-Entscheidung). Die Betonung auf die familiäre Situation im aktuellen Urteil legt nahe, dass es zumindest nicht ohne weiteres auf andere Konstellationen – etwa der in einer studentischen Wohngemeinschaft – anwendbar ist. (hob)