BGH: Mobilfunker darf Nutzung von SIM-Karten in GSM-Gateways verbieten

In einem Grundsatzurteil hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Mobilfunknetzbetreiber die Nutzung ihrer SIM-Karten in sogenannten GSM-Wandlern zur Vermittlung von Anrufen verbieten dĂĽrfen, solange es einen regulierten Zugang zum Netz gibt.

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Der Mobilfunknetzbetreiber E-Plus darf die Nutzung seiner SIM-Karten für kommerzielle Vermittlungsdienste untersagen. Im Streit mit dem Betreiber eines GSM-Gateways, das Gespräche aus dem Festnetz in Mobilfunknetze weiterleitet, gab der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung dem klagenden Düsseldorfer Netzbetreiber Recht. E-Plus sei nicht verpflichtet, die Nutzung der zu Endkundenkonditionen erworbenen SIM-Karten in GSM-Gateways zu gestatten, entschied der Kartellsenat des BGH am Dienstag in Karlsruhe (Az. KZR 31/08).

Die Gateway-Betreiber hatten SIM-Karten von E-Plus zu gängigen Tarifen erworben und in sogenannten GSM-Wandlern eingesetzt. Damit können Anrufe aus dem Festnetz unter Umgehung der regulären Übergabepunkte der Netze an die Mobilfunknummer des Angerufenen vermittelt werden. E-Plus war dagegen vor Gericht gezogen und hatte Unterlassung und Schadensersatz gefordert.

Nach einer Gegenklage des Gateway-Betreibers hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in der Berufung entschieden, E-Plus dürfe die Nutzung der SIM-Karten in Gateways nicht grundsätzlich untersagen, wohl aber angemessene Entgelte verlangen und gesonderte Nutzungsbedingungen stellen. Das OLG hatte argumentiert, E-Plus missbrauche mit einem Verbot seine marktbeherrschende Stellung bei der Vermittlung von Anrufen in das eigene Netz.

Diese Argumentation der Vorinstanz wiesen die Karlsruher Richter nun zurĂĽck.
Ein Missbrauch liege nicht vor, da der Zugang zum E-Plus-Netz durch die Bundesnetzagentur geregelt werde und die Zusammenschaltung an einem festen Übergabepunkt (Interconnection) zu einem regulierten Verbindungsentgelt möglich sei. Ein Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen, so der Tenor des BGH, handele "grundsätzlich nicht missbräuchlich", wenn der Markt nur zu den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Bedingungen zugänglich sei. (vbr)