BGH konkretisiert Prüfungspflichten für Bloghoster
Laut BGH muss ein Bloghoster beanstandete Inhalte Dritter nur dann unverzüglich löschen, "wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung bejaht werden kann."
Google hat heute am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einen nicht nur für das Unternehmen wichtigen Teilsieg errungen (Az. VI ZR 93/10). Zur Entscheidung stand die Frage, unter welchen Maßgaben ein Bloghoster für auf seinen Servern bereitgestellte Inhalte von Dritten haftet. Der BGH konkretisierte Bedingungen, unter denen sich der Hoster in die sogenannte Störerhaftung begibt – und wie er sie vermeiden kann.
Im strittigen Fall geht es um Einträge in einem Mallorca-Blog auf der von Google betriebenen Plattform blogspot.com. Ein anonymer Poster hatte den späteren Kläger unter anderem beschuldigt, er habe eine Firmen-Kreditkarte zur Bezahlung von Sexclub-Rechnungen benutzt. Der Betroffene klagte gegen Google als Host-Provider in der Störerhaftung auf Unterlassung und bekam sowohl vom Landgericht (Az. 325 O 145/08) als auch in der Berufung vom Oberlandesgericht Hamburg (Az. 7 U 70/09) Recht. In der Revision musste sich der BGH nun sowohl mit der Haftungsfrage als auch mit dem Argument von Google beschäftigen, nicht deutsche, sondern nur US-amerikanische Gerichte könnten den Betreiber dazu zwingen, Blog-Beiträge zu sperren.
Die vom BGH erstmals sehr konkret formulierten Prüfpflichten für Host-Provider entsprechen in etwa der gängigen Rechtsprechung unterer Instanzen. Der Zusammenfassung des BGH zufolge muss ein Betreiber einen beanstandeten Beitrag nur sperren "wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann."
Auf jeden Fall sei "zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für das Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten". Bleibe die geforderte Stellungnahme innerhalb einer "nach den Umständen angemessenen Frist" aus, sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stelle allerdings der für das Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider laut BGH grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Lege der Betroffene gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, müsse der Betreiber nicht weiter prüfen. Ergebe sich aber aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für das Blog Verantwortlichen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sei der beanstandete Eintrag zu löschen.
Ob diese Regeln im konkreten Fall zur Anwendung kamen, geht für den BGH offensichtlich aus der Begründung des OLG Hamburg nicht hervor. "Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat", teilte das oberste Gericht mit. Im übrigen erklärte sich der BGH entgegen der Ansicht Googles eindeutig für zuständig. Man teile "die Auffassung der Vorinstanzen, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung finde". (hob)