EuGH: Klares Ja zum Weiterverkauf gebrauchter Software

Das Ja des EuGH zur Existenz von Gebrauchtsoftware ist klar und überraschend - und möglicherweise ein Pyrrhussieg. Eine Analyse u.a. der Effekte auf Online-Dienste und MP3s, E-Books, usw.

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Von
  • Dr. Marc Störing

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Oracle gesprochen. Das Bekenntnis der Luxemburger Richter zur Existenz von Gebrauchtsoftware ist ebenso klar wie überraschend. Ein Pyrrhussieg für Softwarekäufer und Gebrauchthändler ist die Entscheidung des obersten rechtsprechenden Organs der Europäischen Union wahrscheinlich trotzdem.

Es gibt Gebrauchtsoftware, auch bloße Downloads lassen sich gebraucht weiterverkaufen. Ein Datenträger ist nicht erforderlich, auch wenn die deutsche Umsetzung der entscheidenden Vorschrift in Paragraph 69c Nr. 3 Satz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch von einem "Vervielfältigungsstück" spricht und damit anklingen lässt, dass ein Datenträger für die Existenz von Gebrauchtsoftware notwendig sei. In der deutschen Sprachfassung der zugrundeliegenden Richtlinie 2009/24/EG in in Art. 4 Abs. 2 ist ohnehin technisch offen von einer "Kopie" die Rede.

Der Schlussantrag des Generalanwaltes las sich noch wie ein vorsichtiges "Ja" mit entscheidendem großen "Aber". Von einer solchen Einschränkung ist nun überraschend abweichend vom Schlussantrag des Generalanwaltes im Urteil des EuGH nichts mehr übrig geblieben. Nur Mehrfachlizenzen lassen sich nach dem Urteil nicht aufspalten, aber ansonsten ist die Entscheidung ein klares Bekenntnis zur Existenz von online erworbener Gebrauchtsoftware.

Trotzdem könnte die Entscheidung ein Pyrrhussieg bleiben. Denn der EuGH hat zwar entschieden, dass die Weiterveräußerung online gekaufter und gebrauchter Software nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt. Aber damit hat das Gericht den Herstellern keinesfalls ein Gebot ins Stammbuch geschrieben, nunmehr den Kunden die Weiterveräußerung auch zu ermöglichen. Im Fall von Apples Appstore etwa scheitert der Weiterverkauf der Software schon an der fehlenden Möglichkeit, installierte Apps überhaupt an ein anderes Gerät weitergeben zu können. Das heutige Urteil verpflichtet die Softwarehersteller auch nicht, das möglich zu machen.

Gleiches gilt für Steam, Origin und ähnliche Vertriebsmethoden, die in Form einer Produktaktivierung Software logisch fest auf die jeweilige Hardware individualisieren. Tatsächlich hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Februar 2010 mit der Entscheidung zu "Half Life 2" (Urteil vom 11.02.2010, Az. I ZR 178/08) Softwareherstellern einen Weg aufgezeichnet, der geeignet ist, die Kundenrechte im Falle von Gebrauchtsoftware auszuhebeln. Denn schon damals hatte der BGH entschieden, dass selbst dann, wenn Software gebraucht weiterverkauft werden dürfte, der Softwarehersteller durch eine Produktaktivierung den Weiterverkauf jedenfalls auf faktischer Ebene wirksam und zulässig ausschließen kann. Denn nach Auffassung des BGH ist es durchaus mit dem insoweit erschöpften Urheberrecht des Softwareherstellers vereinbar, wenn dieser immer noch auf technischer Ebene die Nutzbarkeit nach einem Weiterverkauf einschränke oder unmöglich mache.

Daran ändert auch die heutige Entscheidung nichts: Der EuGH hat entschieden, wann Gebrauchtsoftware urheberrechtlich möglich ist; der BGH hatte bereits entschieden, dass eine Einschränkung von Gebrauchtsoftware auf anderen Wegen jedenfalls möglich ist. Für Softwarehersteller, die einen Gebrauchthandel ihrer Software ausschließen wollen, ist damit die Marschroute bereits seit 2010 klar: Eine Produktaktivierung kann und darf einen Weiterverkauf ausschließen. Nur müssen die Hersteller oder Händler vorab darauf hinweisen, damit die Software nicht als fehlerhaft gilt. Für Softwarekäufer und Gebrauchthändler ist deshalb die heutige Entscheidung positiv, aber eben doch wahrscheinlich recht wertlos.

Die vom EuGH nun ausgelegte Richtlinie 2009/24/EG gilt übrigens ausdrücklich nur für Computerprogramme. Juristen verstehen darunter Quell- oder Sourcecode, der in einer Sprache geschrieben ist, die Schleifen und bedingte Sprünge ausführen kann. Für MP3s, Hörbücher, Videos und andere Medieninhalte gilt die Entscheidung deshalb jedenfalls unmittelbar nicht. Trotzdem sind hier Diskussionen zu erwarten. Denn eines der entscheidenden Argumente des EuGH zielt ganz allgemein auf wirtschaftliche Interessen ab.

In der Randnummer 63 betont das Gericht, dass der Hersteller der Software bereits durch den Erstverkauf finanzielle Einnahmen erzielt habe. Würde Gebrauchtsoftware rechtlich ausgeschlossen, so könnte der Softwarehersteller im Falle eines Weiterverkaufs immer wieder an seiner Software verdienen, obwohl nicht mehr Nutzer die Software verwenden, sondern nur andere Nutzer; dies ginge aber "über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstandes des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus". Dies dürfte durchaus Wasser auf den Mühlen derjenigen Politiker sein, die schon länger die generelle Wiederveräußerbarkeit von Immaterialgütern fordern. Vorerst bleiben dies aber Gedankenspiele für Musik, Videos & Co. Heute hat der EuGH also keinesfalls "Gebrauchtmusik" abgesegnet.

(Der Autor berät als Rechtsanwalt in einer internationalen Wirtschaftskanzlei Unternehmen zu Fragen des IT-Rechts.) (vbr)