Gafferbilder von Toten und die Behinderung von Rettungskräften sollen künftig bestraft werden
Mit dem Boom der Smartphones und der sozialen Netzwerke boomen auch die Gaffer. Die Behinderung von Rettungsdiensten bei Unfällen, aber auch das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Bildern verstorbener Personen soll künftig unter Strafe stehen.
- dpa
Ein Smartphone mit (in der Regel recht leistungsfähiger) Kamera haben mittlerweile die Meisten dabei, wenn sie unterwegs sind. Dieser Smartphone-Boom führt leider auch zu einem Boom der Gaffer bei Unfällen. Nach dem Willen einiger Bundesländer soll das Strafrecht dagegen nun in Stellung gebracht werden: Gaffer bei Unfällen sollen künftig strafrechtlich verfolgt werden können.
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Wer Feuerwehr, Katastrophenschutz oder Rettungsdienst bei Unglücksfällen behindert, dem sollen eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe drohen. Eine entsprechende Gesetzesinitiative brachten Niedersachsen und Berlin am Freitag in den Bundesrat ein. Der Gesetzentwurf wird nun weiter beraten.
Zunehmend sei festzustellen, dass Schaulustige und "Katastrophen-Touristen" bei schweren Unfällen die verunglückten Personen mit Mobiltelefonen fotografierten, statt zu helfen. Bild- und Videoaufnahmen würden dann in sozialen Netzwerken verbreitet oder an Fernsehsender sowie Zeitungen weitergegeben.
"Wir tun dies im Interesse der Opfer", begründete der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius (SPD) den Vorstoß. Die Neuregelung sei unbedingt nötig. Der bisherige strafrechtliche Schutz gegen solches Verhalten sei lückenhaft, da dieser nur lebende Personen schütze. Diese Lücke solle geschlossen werden. Künftig solle auch das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Bildern verstorbener Personen unter Strafe stehen.
Das geltende Recht sanktioniere Behinderungen von Rettungsarbeiten nur dann, wenn diese durch Gewalt oder angedrohte Gewalt erfolgten. Eine Behinderung, bei der keine Gewalt und kein tätlicher Angriff vorlägen, sei dagegen bisher nicht explizit unter Strafe gestellt. (keh)