Gericht bestätigt "GEMA-Vermutung"
Das Amtsgericht Frankfurt verurteilte den Verein Musikpiraten dazu, der GEMA für ein unter Creative-Commons-Lizenz veröffentlichtes Musikstück Schadensersatz zu zahlen. Solange der Autor des Stücks anonym sei, greife die "GEMA-Vermutung".
Die Verwertungsgesellschaft GEMA kann für ein unter Pseudonymen veröffentlichtes Musikstück Gebühren verlangen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am Montag den Verein Musikpiraten dazu verurteilt, der GEMA für ein unter Creative-Commons-Lizenz veröffentlichtes Musikstück Schadensersatz zu zahlen.
Kern des Rechtsstreits ist die von deutschen Gerichten etablierte "GEMA-Vermutung", nach der Verwertungsgesellschaft davon ausgehen darf, die Urheber von veröffentlichter Musik zu vertreten. Damit ist es der GEMA erlaubt, Gebühren für alle Veröffentlichungen und öffentlichen Aufführungen von Musik zu verlangen – außer wenn eindeutig feststeht, dass die Autoren nicht von der Verwertungsgesellschaft vertreten werden.
Im konkreten Fall hatten die Musikpiraten eine CD mit Musik unter freier Lizenz produziert. Da das Stück mit dem Titel Dragonfly nur unter Pseudonym veröffentlicht wurde, setzte die Verwertungsgesellschaft voraus, dass sie mit der Rechtewahrnehmung beauftragt sei, und stellte dem Verein eine Rechnung über 68 Euro.
Gegenüber heise online gab GEMA-Justiziar Kilian Steiner an, dass die Verwertungsgesellschaft keine Wahl habe, als eine Rechnung zu schreiben: "Wir haben die Verpflichtung, Werknutzungen nachzugehen." Die Musikpiraten hätten den Rechtsstreit durch die Nennung der Autoren des Stücks sofort beenden können, vorausgesetzt, dass diese keine Wahrnehmungsverträge mit der GEMA haben. Doch die Musikpiraten sehen dazu keinen Anlass.
"Die heutige Niederlage vor dem Amtsgericht Frankfurt ist ein harter Schlag in das Gesicht der Creative-Commons-Szene“, kommentierte der Vereinsvorsitzende Christian Hufgard gegenüber heise online. "Es erklärt, dass die Creative-Commons-Lizenzen nur gelten, wenn die Urheber auf ihr Recht auf eine anonyme oder pseudonyme Veröffentlichung verzichten". Deshalb will der Verein in Berufung gegen das Urteil gehen.
Dabei greift Hufgard auch die GEMA-Vermutung an: Sie sei hinfällig, da zahlreiche Portale inzwischen Musik anböten, für die weder die GEMA Vertretungsrechte hat noch die 70 internationalen Verwertungsgesellschaften, mit denen die sie Verträge geschlossen habe.
Siehe dazu auch:
- Verwerter und Verteiler. Die GEMA im Kreuzfeuer der Kritik. c't 19/12