Handyverträge: Nichtnutzergebühr und SIM-Pfand unwirksam
In einem Tarif von mobilcom-debitel können Kunden zwischen 50 Gesprächsminuten oder 50 SMS monatlich wählen. Eine Vertragsstrafe für Handymuffel, die ihr Guthaben verfallen lassen, erklärte das OLG Schleswig für unwirksam.
Mobilfunkanbieter dürfen ihre Kunden nicht dafür zur Kasse bitten, wenn diese ihr Handy gar nicht benutzen. Auf eine aktuelle Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Schleswig) weist jetzt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin, der gegen die mobilcom-debitel geklagt hatte. Auch ein so genanntes Pfand für SIM-Karten ist demnach unzulässig,
Laut vzbv verlangt der Provider knapp 5 Euro von seinen Kunden, wenn diese über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzen. Diese "Nichtnutzergebühr" war laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusätzlich zu den Vertragskosten zu zahlen. In dem beanstandeten Tarif mit zweijähriger Vertragsbindung und einem monatlichen "Paketpreis" von 14,95 Euro können Kunden zwischen 50 Inklusivminuten für Telefonate oder 50 Inklusiv-SMS je Monat wählen. Darüberhinausgehende Nutzungen werden gesondert abgerechnet. Auch steht in den AGB, dass die SIM-Karte Eigentum von mobilcom-debitel bleibt und hierfür eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, falls der Kunde sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurücksendet.
Nach Auffassung des OLG sind diese Klauseln unwirksam, weil sie die Kunden "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen". So liege der "Nichtnutzergebühr" überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Der Provider versuche Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, falls diese ihre bereits über die Monatsgebühr bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abrufen. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entsteht, seien unwirksam.
Der "Pfandgebühr" für die SIM-Karte liegt dem OLG zufolge gar kein erstattungsfähiges Pfand zugrunde, das der Kunde als Sicherheit vorab bezahlt hätte. Mobilcom-debitel hatte argumentiert, bei Vertragsende so die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen zu wollen, um zu verhindern, dass die Karten für Manipulationsversuche genutzt würden. Die beanstandete Klausel in den AGB ist aus Sicht des 2. Zivilsenats so gefasst, dass der Kunde glaubt, bei verspäteter Rückgabe würde das Kartenpfand verfallen. Damit handele es sich statt um ein Pfand um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist; eine gebrauchte SIM-Karte ist aus Sicht des Gerichts "wirtschaftlich wertlos".
Das Urteil vom 3. Juli 2012 des OLG Schleswig (Az. 2 U 12/11), das beim vzbv als PDF verfügbar ist, ist noch nicht rechtskräftig, da das OLG die Revision zugelassen hat. Im Frühjahr hatte dasselbe Gericht eine von Klarmobil geforderte Gebühr für die Rückzahlung von Prepaid-Guthaben ebenfalls für für unwirksam erklärt. (ssu)