Karlsruhe legt Tarifansage bei Call-by-Call-Telefonaten auf Eis

Wer bei einem Festnetzgespräch eine vermeintliche Sparvorwahl eingibt, hat bisher keinen Anspruch auf Tarifinformation. Eine kundenfreundliche Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht im letzter Minute auf Eis gelegt.

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  • dpa

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Einführung einer Tarifansagepflicht für sogenannte Call-by-Call-Gespräche im Eilverfahren vorläufig aufgeschoben. Die Regelung kann demnach nicht vor dem 1. August in Kraft treten, entschied der Erste Senat am Freitag in einer einstweiligen Anordnung. Die Entscheidung sagt allerdings nichts über die Verfassungsmäßigkeit der Pflicht zur Preisangabe an sich, sondern betrifft nur den Zeitpunkt, ab wann Telefonanbieter diese Vorgabe einhalten müssen (Az. 1 BvR 367/12).

Nach der im Februar vom Gesetzgeber beschlossenen Neuregelung sollten Telefonanbieter verpflichtet werden, vor Beginn eines Call-by-Call-Gesprächs über den geltenden Tarif zu informieren. Auch bei einem Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs müssten die Kunden hierüber aufgeklärt werden. Der Bundespräsident hatte das Gesetz am gestrigen Donnerstag ausgefertigt. Bisher umfasst die Preisansagepflicht des Paragraphen 66b Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) lediglich so genannte Premium-Dienste. Versäumt ein Anbieter die Preisangabe, darf für das Gespräch kein Entgelt erheben und kann außerdem wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, teilte das BVerfG mit.

Der Düsseldorfer Telefonanbieter Tele2 (Kennzahl 0 10 13) hatte gegen die Regelung geklagt, weil es bei der Einführung der Preisansagepflicht für Call-by-Call keine Übergangsfrist geben sollte. Das Unternehmen sah dadurch seine Grundrechte auf freie Berufsausübung, Eigentum und wirtschaftliche Handlungsfreiheit verletzt. Es sei aus technischen Gründen frühestens ab August möglich, die Pflicht zur Preisansage vor einem Tarifwechsel zu erfüllen.

Wegen der unmittelbar bevorstehenden Verkündung erfolgte die einstweilige Anordnung der Verfassungsrichter zunächst ohne Begründung. Seine "wesentlichen Erwägungen" will das BVerfG zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben. (ssu)