Keine rechtlichen Bedenken gegen Rundfunkbeitrag für Privathaushalte
Zwei Klagen gegen die Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags vor dem Verwaltungsgericht Bremen sind gescheitert: Die Richter konnten keine verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen.
Der neue Rundfunkbeitrag ist keine Steuer, sondern ein Beitrag im rechtlichen Sinne, gegen dessen Erhebung für Privathaushalte keinerlei rechtliche Bedenken bestehen. Das teilt das Verwaltungsgericht Bremen unter Berufung auf zwei kürzlich erfolgte Urteile mit (vom 20. Dezember 2013, Az.: 2 K 570/13 und 2 K 605/13).
Geklagt hatten Privatpersonen, die seit Januar 2013 den neu eingeführten Rundfunkbeitrag entrichten mussten. In beiden Fällen hielten die Kläger die dazugehörige Beitragserhebung für rechtswidrig. Vor Gericht argumentierten sie, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, für deren Erhebung die Länder aber gar keine Kompetenz besäßen.
Einer der Kläger verlangte außerdem zumindest eine zeitweilige Befreiung vom Rundfunkbeitrag während seiner in der Regel länger andauernden Auslandsreisen. Die Services, die er in dieser Zeit nicht nutzen konnte, wollte er auch nicht bezahlen.
Beide Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Bremen als unbegründet abgewiesen. Die Richter erklärten, dass keine grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung, nach der für jeden Privathaushalt ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, bestünden. Sie widersprachen der Ansicht, bei dem Rundfunkbeitrag handle es sich um eine Steuer: es sei ein "Beitrag im rechtlichen Sinne". Dieser werde für die Möglichkeit, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Haushalt in Anspruch nehmen zu können, erhoben.
Da inzwischen nahezu alle Haushalte entweder über empfangsfähige Geräte wie TV, Radio, PC oder Smartphone verfügten, dürfe der Gesetzgeber die Erhebung mit derartigen generalisierenden, typisierenden und pauschalierenden Regelungen vereinfachen. Das gelte auch für den Fall, dass dabei tatsächlich Haushalte erfasst würden, die nicht über entsprechende Geräte verfügten.
Mit der Neuregelung würde die Prüfung, ob und von wem in einem Haushalt entsprechende Geräte genutzt würden, entfallen. Die Prüfung habe sich in der Vergangenheit häufig als problematisch erwiesen und sei heute aufgrund der technische Entwicklung, die zahlreiche neue und kleinere Geräte hervorgebracht habe, kaum noch praktikabel. Wie die Richter weiter erklärten, gilt die Beitragspflicht aufgrund der generalisierten Regelung auch dann, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere Zeit im Ausland aufhalten. Entscheidend ist, dass die Wohnung in Deutschland in dieser Zeit nicht aufgegeben wurde. ()