Kunden anlocken: Für Zeitangaben bei Sonderaktionen gelten Rahmenbedingungen

Sonderaktionen, bei denen zeitlich begrenzt Waren zu reduzierten Preisen angeboten werden, sind beim Kunden beliebt. Allerdings darf der Händler solche Angebote nur unter bestimmten Bedingungen machen.

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Von
  • Marzena Sicking

"Räumungsverkauf", "Nur für kurze Zeit", "Sonderaktion": Die meisten Händler nutzen das Instrument von vorübergehenden Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken, um Kunden anzulocken. Allerdings gelten für solche Aktionen bestimmte Rahmenbedingungen, wie der Frankfurter Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Dr. Jan Felix Isele, der auch Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. in Kiel ist, im Interview mit heise online erklärt.

Händler locken Kunden regelmäßig mit Sonderaktionen. Die sind in der Regel zeitlich begrenzt, aber müssen sie das auch sein?

Dr. Isele: Nach § 4 Nr. 4 UWG muss bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken klar und eindeutig angegeben werden, ob und welchen zeitlichen Beschränkungen sie unterliegen. Daraus resultiert aber nicht in jedem Fall die Pflicht, solche Sonderaktionen nur in zeitlichen Grenzen anzubieten.

Der "Sonderpreis" darf also durchaus von Dauer sein?

Dr. Isele: Ja, allerdings darf er dann nicht als begrenztes Angebot beworben werden. Werden beispielsweise Preisnachlässe anlässlich eines "Räumungsverkaufs" beworben, obwohl es gar keine Geschäftsaufgabe, Sortimentsänderung oder ähnliches gibt, handelt es sich um eine Irreführung des Kunden.

Muss in solchen Fällen also ein eindeutiges Ende der Aktion angegeben werden?

Dr. Isele: Nicht unbedingt. Gerade bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, Sortimentsänderung oder Umbaus kann es ja durchaus sein, dass die Grenze des Räumungsverkaufs datumsmäßig nicht ganz genau bestimmt werden kann. Dann muss auch kein ungefähres Datum für das Aktionsende genannt werden. Es reicht aus, den Verbraucher auf den Anfangszeitpunkt sowie die Beschränkung des Abverkaufs als solche hinzuweisen.

Wie verhält es sich, wenn es sich nicht um einen Räumungsverkauf, sondern um eine Geschäftseröffnung handelt? Wie lange darf die mit reduzierten Preisen "gefeiert" werden?

Dr. Isele: Auch hier muss der Anbieter dem Verbraucher kein bestimmtes Enddatum nennen. Das erwarten Verbraucher auch nicht, sondern wissen, dass es durchaus von den Umständen, also vor allem der Nachfrage, abhängen kann, wie lange die ausnahmsweise reduzierten Preise angeboten werden können.

Anders ist es aber, wenn der Unternehmer von Anfang an einen bestimmten Zeitrahmen für die Aktion vorgesehen hat?

Dr. Isele: Genau. Soll die Sonderaktion auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden, müssen in der dazugehörigen Werbung der Beginn und auch das Ende mit genauem Datum angegeben werden. Angaben wie "Nur 14 Tage gültig" oder "Nur für kurze Zeit" reichen dafür nicht aus. Soll eine bereits laufende Sonderaktion beworben werden, muss der Anfangszeitpunkt nicht mehr, das Ende aber klar und eindeutig genannt werden.

Reicht es nicht aus, wenn der Kunde solche Details vor Ort erfährt?

Dr. Isele: Nein. Dann hat sich der Kunde nämlich bereits durch eine Werbung, der es an den erforderlichen Angaben fehlt und die damit in dieser Form unzulässig war, in den Laden locken lassen.

Dürfen zeitlich befristete Aktionen verlängert werden, beispielsweise weil im Aktionszeitraum aufgrund extrem schlechten Wetters kaum Kunden den Weg in den Laden fanden?

Dr. Isele: Ja, auch zeitlich konkret befristete Sonderaktionen können verlängert werden. Allerdings tatsächlich nur, falls dies durch solche für einen sorgfältigen Kaufmann unvorhersehbare Umstände nötig wird. Ist das nicht der Fall, kann es sich um eine Täuschung des Verbrauchers handeln.

Was passiert, wenn der Händler sich nicht an die Regeln hält?

Dr. Isele: Dann droht ihm eine Abmahnung sowie ein Verbot der Werbung per einstweilige Verfügung. Das ist in der Regel nicht nur das Ende der Werbung, sondern auch der Aktion.

Können eigentlich nur Wettbewerber verbotene Werbung abmahnen oder auch die Verbraucher selbst?

Dr. Isele: Nein. Das Instrumentarium der Abmahnung steht grundsätzlich nur Mitbewerbern, Verbraucherschutzverbänden oder der IHK zu. ()