Marktplatzbetreiber haftet nicht automatisch für Wettbewerbsverstöße
Betreiber von Internet-Handelsplattformen müssen nicht für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. Wer Kenntnis davon hat, muss allerdings handeln.
Betreiber von Internethandelsplattformen sind nicht dazu verpflichtet, grundsätzlich jedes Angebot ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Darauf verweist Rolf Albrecht, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht, unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln hin (vom 20. Dezember 2013, Az.: 6 U 56/13).
In dem Verfahren hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen Amazon.de geklagt. Strittig war unter anderem die Frage, ob und inwieweit Amazon für fehlerhafte Angaben der Händler haften muss, die auf seiner Marketplace-Plattform Produkte anbieten. Konkret wurden die fehlenden Leistungs-Angaben eines Fernsehgerätes gerügt, dass durch einen Drittanbieter bei Amazon verkauft wurde.
Doch hier sahen die Kölner Richter nicht den Plattformbetreiber, sondern den Anbieter des Fernsehers in der Pflicht. Händler, die den Marketplace von Amazon oder eine andere Internethandelsplattform nutzen, müssen demnach selbst darauf achten, dass ihr Angebot sämtliche Pflichtangaben enthält und können für entsprechende Wettbewerbsverstöße haftbar gemacht werden. Amazon als Betreiber der Internethandelsplattform kann hingegen nicht dazu verpflichtet werden, grundsätzlich jedes Angebot noch vor der Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen.
Eine Verantwortlichkeit von Amazon ist laut Urteil erst dann gegeben, wenn das Unternehmen von einer Rechtsverletzung erfährt. Dann müsse der Plattformbetreiber das beanstandete Angebot prüfen, gegebenenfalls ändern (lassen) und zusätzlich noch Vorsorgemaßnahmen treffen, um gleichartige Rechtsverstöße in Zukunft zu vermeiden. Amazon ist aber nicht dazu verpflichtet, für die einzelnen Produktgruppen genauere Vorgaben zum Einstellen der Angebote vorzuenthalten und so Rechtsverstöße durch Händler möglichst zu vermeiden. ()