Private Telefonate am Arbeitsplatz gefährden den Unfallschutz
Wer während der Arbeitszeit privat telefoniert, ist nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Solche Gespräche gelten nämlich nicht als eine nur geringfügige Unterbrechung.
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeitszeit gesetzlich unfallversichert. Allerdings wird der Versicherungsschutz durch Tätigkeiten, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, unterbrochen. Das gilt für den kurzen Einkauf in der Mittagspause, manchmal auch für den Gang in die Kantine und wie ein aktuelles Urteil zeigt, sogar für private Telefonate in der Firma. Das hessische Landessozialgericht in Darmstadt hat eine entsprechende Klage eines Arbeiters gegen seine Berufsgenossenschaft abgewiesen (Urteil vom 16.10.2013, Az.: L 3 U 33/11).
Seine Aufgabe war es, an einem Tisch in einer Lagerhalle die Waren zu kontrollieren. Während er seine Arbeit verrichtete, erreicht ihn auf seinem Handy der Anruf seiner Frau. Allerdings herrschte direkt an seinem Arbeitsplatz ein schlechter Empfang, deshalb ging er nach draußen um zu telefonieren. Das Gespräch dauerte nach seinen Angaben etwa zwei bis drei Minuten. Als er danach an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte, blieb er an einem an einer Laderampe montierten Begrenzungswinkel so unglücklich hängen, dass er dabei eine Kreuzbandruptur und einen Innenmeniskuskorbhenkelriss erlitt.
Seinen Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls lehnte die Berufsgenossenschaft ab: Der Unfall sein in Folge einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Zu Recht abgelehnt, sagte die die erste Instanz und auch das hessische Landessozialgericht bestätigte, dass der Versicherungsschutz in diesem Fall tatsächlich unterbrochen worden war.
Die Inanspruchnahme des gesetzlichen Unfallschutzes setze voraus, dass der Unfall in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit passiere. Zeitlich und räumlich geringfügige Unterbrechungen würden den Schutz nicht gefährden, solange sie quasi "im Vorbeigehen" erledigt werden. Hätte der Mann also mit seiner Frau am Arbeitsplatz telefoniert, hätte er größere Chancen auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gehabt. Da er sich nach Recherchen des Gerichts aber mindestens 20 Meter und für mehrere Minuten von seinem Arbeitsplatz entfernt hatte, habe es sich nicht mehr um eine geringfügige Unterbrechung gehandelt. ()