Rückzahlung von Arbeitgeberdarlehen nach Kündigung
Gewährt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, darf er den Kreditvertrag nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses koppeln.
Wer Geld braucht, kann seine Bank oder auch den Arbeitgeber um ein Darlehen bitten. Wird dieses vom Unternehmen gewährt, ist die Vereinbarung auch noch gültig, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht. Eine Beendigung der Zusammenarbeit hat jedenfalls nicht die sofortige Fälligkeit der Gesamtsumme zur Folge, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt (vom 12.12.2013, 8 AZR 829/12).
Geklagt hatte ein Unternehmer, der seinem Mitarbeiter zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 50.000 Euro gewährt hatte. Bei der Bank hätte der Mann diese wohl nicht bekommen: Er war verschuldet, ein Teil seines Lohns wurde gepfändet.
Laut Tilgungsplan sollten pro Monat 245,83 Euro zurückgezahlt werden. Eine vorzeitige Rückzahlung war laut Vertrag jederzeit möglich. Außerdem war es dem Unternehmen laut Klausel erlaubt, bei Beendigung des Arbeitsverhältnissen auch den Darlehensvertrag zu kündigen.
Als der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis von sich aus beendete, verlangte der Arbeitgeber entsprechend die sofortige Rückzahlung der noch ausstehenden 44.000 Euro. Der Mitarbeiter reagierte nicht darauf, erbrachte aber weiterhin die monatlichen Zahlungen.
Der Arbeitgeber klagte die Rückzahlung ein. Er verwies auf die schriftliche Vereinbarung, die ihn zur Kündigung des Vertrages am Ende des Arbeitsverhältnisses berechtigte. Außerdem erklärte er vor Gericht, ihm stehe auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu. Denn es sei vereinbart gewesen, dass die fälligen Zins- und Tilgungsbeträge direkt vom Gehalt abgezogen werden. Diese Vereinbarung habe als Sicherheit für das Unternehmen gedient und diese existiere nun nicht mehr.
Der beklagte Ex-Mitarbeiter wehrte sich: Die Kündigungsklausel sei eine vorformulierte Vertragsbedingung gewesen, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalte und auf die er auch keinen Einfluss habe nehmen können. Deshalb handle es sich um eine unzulässige Kündigungserschwerung, die Klausel sei somit ungültig.
Das sah das Bundesarbeitsgericht genauso und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Arbeitgeber sei nicht zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt gewesen, denn die Klausel sei ungültig. Das Darlehen habe nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit gestanden, die Kopplung an die Arbeitsstelle sei daher nicht erlaubt. Auch sei der Mitarbeiter unangemessen benachteiligt worden: Der Arbeitgeber hätte den Kredit laut Klausel unabhängig davon, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet worden sei, kündigen dürfen. Der Mitarbeiter hätte es im Zweifelsfall also gar nicht beeinflussen können.
Angesichts dieser Umstände war die Klausel ungültig, der Darlehensvertrag läuft weiter und der Ex-Mitarbeiter kann die Summe weiterhin monatlich abbezahlen. ()