US-Gericht: Verlinken auf fremde Videostreams keine Copyright-Verletzung
In einem Rechtsstreit um Urheberrechtsverletzungen, kippte das Berufungsgericht ein erstinstanzliches Urteil: Verlinken, auch auf urheberrechtlich nicht lizenzierte Streams, sei nicht strafbar. Und Anschauen noch kein Kopieren.
Ein Internet-Dienst, der Links auf fremde Videostreams einbettet und mit Werbung umgibt, begeht keine Urheberrechtsverletzung. Das entschied das Berufungsgericht im 7. US-Bezirk und kippte damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Bezirksgerichts gegen myVidster. Die Video-Website hostet selbst keine Videos, sondern gibt nur Streams von anderen Servern wieder, die myVidster-Nutzer als Links eintragen (social video bookmarking).
Der Kläger Flava Works, ein Porno-Produzent, hatte mit Unterstützung der MPAA (Motion Picture Association of America) den Social-Bookmarks-Anbieter verklagt, als immer wieder Links zu Videos von Flava Works auf der myVidster-Website auftauchten. Flava Works bietet die Streams kostenpflichtig an, auf myVidster waren aber immer wieder Links zu Streams zu finden, die von Flava Works nicht lizenziert und kostenlos anzuschauen waren. In der ersten Instanz hat Flava Works Recht bekommen. Google und Facebook sprangen dem Beklagten daraufhin als Sachverständige bei.
Richter Richard Posner argumentierte nun, dass ein eingebetteter Videostream, der von Nutzern der Website angelegt worden sei, keine eigene Urheberrechts-Verletzung darstelle – die sei allenfalls von dem Server begangen worden, der den Stream ohne Erlaubnis des Rechte-Eigentümers im Internet veröffentlicht habe. Daher könne weder myVidster noch der Nutzer, der den ursprünglichen, vom eigentlichen Urheber nicht autorisierten Stream gefunden und verlinkt habe, für die bereits begangene Verletzung zur Verantwortung gezogen werden. Das gelte auch für den Betrachter – solange dieser den Stream nicht aufzeichne. Anschauen sei kein Kopieren.
Immerhin könnte myVidster sich der Unterstützung einer Copyright-Verletzung schuldig gemacht haben. Doch auch hier verwarf Richter Posner die Argumentation des Bezirksgerichts: Solange myVidster selbst oder der Betrachter keine Kopien der urheberrechtsgeschützten Videos anlege, gebe es keine Verletzung, da der Copyright Act eindeutig von "der Reproduktion der urheberrechtsgeschützten Arbeit als Kopien” und von “Veröffentlichung der Kopien der urheberrechtsgeschützten Arbeit” spreche.
Problematisch stellt sich jedoch die Speicherung im Cache des Browsers dar, wo nach Ende des Streams in der Regel der komplette Film gespeichert ist und jederzeit wieder angeschaut werden kann, bis der Nutzer – je nach Voreinstellung – das Browserfenster schließt oder den Cache löscht. Insgesamt ist die Unterscheidung zwischen gestreamten und kopierten Videos problematisch. Hier gebe es bessere Chancen für den Kläger Flava Works, meinte Posner, doch gerade hier werde das Gesetz mehrdeutig. Eine Klarstellung der Regel zum Verteilen veröffentlichter Werke im Copyright Act durch die Legislative sei höchst willkommen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts könnte auch für den Betreiber der Video-Website TVShack, Richard O'Dwyer, eine gute Nachricht sein. Der Brite soll wegen massiven Urheberrechtsverletzungen an die USA ausgeliefert werden. (rop)