US-amerikanisches Justizministerium leistet keine Hilfe gegen Google
Nachdem das in Washington ansässige Justizministerium bereits 2013 ein Hilfsgesuch für den Fall Mosley gegen Google erhalten hatte, gab es nun eine Ablehung. Besonders im Kontext des "Rechts auf Vergessen" ist diese Entwicklung interessant.
Laut Meldung der DPA mit Bezug auf das Magazin "Der Spiegel" wird die Staatsanwaltschaft Hamburg im Fall des Ex-Präsidenten des Welt-Automobilverbands Max Mosley gegen Google keine Unterstützung aus den USA bekommen. Ein entsprechendes Gesuch hatte man in Hamburg im Frühjahr 2013 über das Bundesamt für Justiz abgesetzt, dessen Eingang Bonn wohl erst im November 2014 bestätigt worden war. Als Grund für die Ablehnung der Bitte um Rechtshilfe gibt das Justizministerium in Washington nun offenbar an, man habe keine Anzeichen dafür, dass sich Google strafbar verhalten habe.
Mosley wollte 2012 in einem Zivilverfahren erstreiten, dass Google Bilder aus seinem Privatleben nicht länger anzeigen darf, da sie nicht auf legalem Wege zustande gekommen waren. Zwar stellte man die Ermittlung gegen Google Deutschland bald ein, das Verfahren gegen das in den USA beheimatete Mutterunternehmen wurde von der Staatsanwaltschaft allerdings weiter verfolgt. Im Januar 2014 urteilte das Landgericht Hamburg zu Gunsten Mosleys, Google legte allerdings Berufung ein. Seit der Auseinandersetzung hat auch der Europäische Gerichtshof über die Löschung von Suchergebnissen geurteilt. Betreiber einer Internetsuchmaschine sind danach bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihnen vorgenommene Verarbeitung verantwortlich.
Aus der Ablehnung des US-amerikanischen Justizministeriums lässt sich freilich ableiten, dass man die Sache jenseits des Atlantik etwas anders sieht als der EuGH.
Kurz nach der Urteilsverkündigung 2014 für seinen Fall gab Mosley bekannt, als nächstes gegen die automatische Eingabevervollständigung der Suchmaschinen angehen zu wollen, die ihn in die Nähe von Nazionalsozialisten rücke und weiterhin auf sein sexuelles Privatleben hinweise. Ihm zu Hilfe kommen könnte in dem Fall ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu Rechtsfragen bei der Autocomplete-Funktion von Suchmaschinen. Danach ist ein Suchmaschinenbetreiber für rechtsverletzende Ergebnisse verantwortlich, wenn er davon Kenntnis erlangt, also in der Regel, sobald sich ein Betroffener bei ihm beschwert. Zuvor erfolgten Löschungen lediglich nach Verletzungen des Urheberrechts. (jul)