Verboten ja, Entschädigung nein: Zufälliges Bikinifoto hätte nicht gedruckt werden dürfen

Eine Frau wurde nur mit einem Bikini bekleidet zufällig neben einem bekannten Profifußballer in der "Bild"-Zeitung abgebildet. Das war nicht zulässig, entschied jetzt das Oberlandesgericht Karlsruhe. Eine Entschädigung bekommt sie trotzdem nicht.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 157 Kommentare lesen
Lesezeit: 2 Min.
Von
  • dpa

Im Bikini ohne sein Wissen zufällig abgelichtet zu werden und das Foto dann in der Zeitung wiederzufinden, muss sich niemand gefallen lassen. Das Oberlandesgericht in Karlsruhe (OLG) gab in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil der Klage einer Frau statt, die sich im Hintergrund eines Strandfotos wiedersah, das die Bild-Zeitung von einem Fußballstar gemacht hatte (Az.: 6 U 55/13).

Die Veröffentlichung des Bildes sei zu unterlassen, entschieden die Richter: "Das Interesse der Leser an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht." Ein Anspruch auf Schadenersatz habe die Frau jedoch nicht.

Der Schnappschuss von dem Fußballer mit der Frau im Hintergrund war von der Zeitung im Juni 2012 gedruckt worden – versehen mit der Bildunterschrift "Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir ... Star A. in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann...". Die Klägerin geriet zufällig auf ihrer Strandliege mit aufs Bild – obwohl sie mit dem Sportler in keinerlei Beziehung stand.

"Ohne ihre Einwilligung hätte sie nicht zur Schau gestellt werden dürfen", entschieden die Richter. Außerdem wäre es der Zeitung ohne weiteres möglich gewesen, "die Klägerin durch Verpixelung oder Augenbalken unkenntlich zu machen".

"Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin rechtfertige jedoch nicht die Zahlung einer Geldentschädigung", heißt es in der Urteilsbegründung: "Ein solcher Anspruch werde nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt werde, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit. Ein solch schwerwiegender Eingriff liege hier nicht vor."

Der Senat hat die Revision zugelassen. (keh)