Verkürzung der Arbeitszeit nach Altersklassen ist diskriminierend
Eine Staffelung der Arbeitszeit nach Alter kann gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen.
Sieht eine Betriebsvereinbarung ab dem 40. Lebensjahr des Arbeitnehmers die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 38 auf 36,5 Stunden pro Woche und ab dem 50. Lebensjahr auf 35 Stunden pro Woche vor, kann es sich um Altersdiskriminierung handeln. Die Ermäßigung der Stunden lässt sich nämlich nicht mit dem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer begründen, jedenfalls nicht, wenn die Regelung auch auf Teilzeitbeschäftigte Anwendung findet. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitgeber damit nur die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten sicher stellen wollte. Das hat die 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (vom 30.1.2014, Az.: 8 Sa 942/13).
Geklagt hatte eine 1964 geborene Arbeitnehmerin, die als Verwaltungsangestellte mit einer Arbeitszeit von 28,5 Stunden pro Woche beschäftigt war. Sie fühlte sich durch die Regelung der altersabhängigen Arbeitsstunden gegenüber ihren älteren Kollegen benachteiligt und verlangte Schadenersatz wegen unzulässiger Altersdiskriminierung.
Das Gericht bestätigte, dass es sich in diesem Fall um eine unzulässige Benachteiligung der jüngeren Arbeitnehmer handelt. Es wollte der Argumentation des Unternehmens, dass man mit der Regelung dem gesteigerten Erholungsbedürfnis der älteren Mitarbeiter Rechnung tragen wollte, nicht folgen: Es sei nicht sehr wahrscheinlich, dass die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer bereits mit 40 Jahren nachlasse und es deshalb geboten sei, ihre Arbeitszeit ab da zu reduzieren. Zudem stehe dem Argument entgegen, dass die Regelung auch den Teilzeitbeschäftigten zugute komme, so die Richter. Ein gesteigertes Erholungsbedürfnis sei bei Arbeitnehmern, die lediglich 20-30 Stunden arbeiten, nicht ersichtlich.
Wie das Gericht weiter erklärte, komme in diesem Fall für die jüngeren Arbeitnehmer nur die Anpassung "nach oben" in Betracht. Daher sei die Klägerin so zu behandeln, als habe sie das 50. Lebensjahr bereits vollendet und die Voraussetzungen einer entsprechenden anteiligen Arbeitszeitverkürzung erreicht. Da ihr die zustehende Arbeitszeitverkürzung in der Vergangenheit nicht gewährt wurde, soll der Arbeitgeber ihr dafür einen Ausgleich in Höhe von 104 Euro brutto pro Monat nebst Zinsen bezahlen.
Noch ist das Urteil allerdings nicht rechtskräftig: In nächster Instanz wird sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch mit dem Fall beschäftigen. ()