Versicherter will sich keine elektronische Gesundheitskarte verordnen lassen

GestĂĽtzt auf das neue "Gesetz ĂĽber den Rechtsschutz bei ĂĽberlangen Gerichtsverfahren" will ein Kassenmitglied ein Sozialgericht auf Trab bringen und so vermeiden, dass ein Urteil erst erfolgt, nachdem die "eGK" fĂĽr alle Versicherte obligatorisch ist.

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Von
  • Detlef Borchers

Beim Sozialgericht Düsseldorf ist gestern eine Verzögerungsrüge in einem Verfahren eingegangen, bei dem ein Versicherter gegen seine Krankenkasse klagt, die ihm eine elektronische Geundheitskarte (eGK) ausstellen will.

Wie die eGK-Kritiker der "freien Ärzteschaft" am heutigen Karfreitag mitteilen, basiert die Rüge auf dem neuen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (PDF-Datei). Mit der Rüge soll erreicht werden, dass die Klage rechtzeitig vom Bundesverfassungsgericht verhandelt wird, bevor eine Behandlung mit der alten Versicherungskarte (KVK) nicht mehr möglich ist.

In der Klage gegen die in Solingen (Nordrhein-Westfalen) ansässige Bergische Krankenkasse macht der Versicherte geltend, dass er mit dem Übergang zur eGK seinen Datenschutz gefährdet sieht. Er möchte daher auch ohne eGK wie bisher ärztlich behandelt werden. Nach einem ersten Gerichtstermin im August 2010 ist das Verfahren ins Stocken geraten. Derzeit haben bundesweit alle Krankenkassen damit begonnen, elektronische Gesundheitskarten auszugeben, um die für 2012 gesetzte eGK-Versorgungsquote von 70 Prozent der Versicherten einzuhalten. Somit besteht aus der Sicht des Klägers die Gefahr, dass 2013 eine Situation eintritt, in der das von ihm angestrengte Verfahren praktisch gegenstandslos wäre.

Auf Seiten der Krankenkassen wird diese Gefahr nicht gesehen. So weist der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen auf die geltende Regelung des papiergebundenen Ersatzverfahrens hin, die für Patienten ohne eGK wie KVK gleichermaßen gilt. Dieses Verfahren kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Patient ohne Karte in eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus kommt oder das eGK-Lesegerät der Mediziner außer Funktion ist. (ssu)