Versicherung muss nicht über Folgen von arglistiger Täuschung aufklären

Wer beim Abschluss einer Versicherung falsche Angaben macht, riskiert den Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn der Makler nicht über die Folgen aufgeklärt hat.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Ein Versicherer darf von einem Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherte oder der für ihn handelnde Makler beim Abschluss vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Diese Option besteht auch in Fällen, in denen der Kunde nicht ausreichend über die Folgen möglicher Falschangaben belehrt worden ist. Das hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem aktuellen Urteil entschieden (vom 12.03.2014, Az.: IV ZR 306/13).

Der Kläger hatte 2010 beim beklagten Versicherungsunternehmen einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Die Frage nach Krankheiten und Beschwerden hatte er dort nur unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen gar nicht beantwortet. Der Versicherer bekam dann noch ein weiteres Antragsformular, in dem diese Fragen mit "nein" beantwortet wurden.

Zunächst stellte das Unternehmen den gewünschten Versicherungsschein aus, erklärte aber im darauffolgenden Jahr den Rücktritt vom Vertrag. Begründung: Der Kläger habe verschiedene erhebliche Erkrankungen beim Abschluss der Versicherung verschwiegen. Das Unternehmen erklärte außerdem, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten zu wollen.

Der Versicherte wollte vor Gericht nun feststellen lassen, dass der Vertrag weder durch Rücktritt noch durch Anfechtung beendet worden war – allerdings ohne Erfolg. Wie nicht nur die Vorinstanzen, sondern auch der Bundesgerichtshof meinten, ist der Versicherungskonzern wirksam vom Vertrag zurückgetreten.

Gescheitert ist auch der Versuch des Klägers, sich auf eine Pflichtverletzung des Versicherers beziehungsweise des Maklers zu berufen. Auch wenn der Versicherte nicht, wie im § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz gefordert, über die Folgen der sogennanten Anzeigepflichtverletzung ausreichend belehrt wurde, muss der Versicherer falsche Angaben nicht hinnehmen.

Die Aussage, er habe gegenüber dem Versicherungsmakler doch wahrheitsgemäße Angaben gemacht, half ebenfalls nicht: Das möglicherweise arglistige Verhalten des Maklers geht nämlich ebenfalls zu Lasten des Versicherten, da dieser den ausgefüllten Antrag unterschreibt und damit die Richtigkeit der Angaben bestätigt. ()