Vom Arbeitgeber bezahlte BuĂźgelder sind Arbeitslohn

Zahlt der Arbeitgeber die “Knöllchen” seines Mitarbeiters, handelt es sich um Arbeitslohn, der versteuert werden muss.

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Von
  • Marzena Sicking

Ist ein Arbeitnehmer dienstlich unterwegs und begeht dabei verkehrsrechtliche Verstöße, muss er die dafür verhängten Bußgelder in der Regel selber bezahlen. Ist der Arbeitgeber großzügig und übernimmt die “Knöllchen”, kassiert das Finanzamt mit: Bei den Zahlungen handelt es sich dann nämlich um Arbeitslohn, der versteuert werden muss. Das hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12).

Geklagt hatte eine Spedition, die vom Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erhalten hatte. Die Finanzbehörde hatte bei einer Überprüfung festgestellt, dass gegen die Fahrer der Firma verhängte Bußgelder vom Arbeitgeber und nicht von den Mitarbeitern selbst bezahlt worden waren. Meistens ging es dabei um Strafen für die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten. Das Unternehmen erklärte, die Übernahme der Bußgelder habe somit im betrieblichen Interesse gelegen. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass solche Zahlungen als Arbeitslohn zu behandeln sind. Das bedeutet, dass dafür auch Lohnsteuer entrichtet werden muss. Gegen die entsprechende Nachforderung wehrte sich die Firma vor Gericht, allerdings ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Köln hatte die Klage bereits abgewiesen und auch der Bundesfinanzhof erklärte, dass vom Arbeitgeber gezahlte Bußgelder der Lohnsteuer unterliegen. Die Richter wiesen die Revision der Spedition zurück. Dem Urteil zufolge, gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz auch Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und damit zum Arbeitslohn. Um solche Vorteile habe es sich bei der Übernahme der Bußgelder gehandelt, so die Richter.

Im Gegensatz zur Spedition waren die Richter auch nicht der Meinung, dass die Übernahme der Bußgelder aus überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt sei. Dann wäre nämlich tatsächlich keine Lohnsteuer fällig gewesen. Das Gericht erklärte jedoch, dass ein rechtswidriges Handeln der Arbeitnehmer, wie in diesem Fall die Überschreitung der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten, grundsätzlich kein eigenbetriebliches Interesse begründen darf. Mit anderen Worten: Ein Rechtsverstoß darf nicht im Sinne des Arbeitgebers sein. ()