Zweifel an zĂĽgiger Einrichtung des EU-Patentgerichts

Das geplante Patentgericht der EU könnte später als geplant seine Arbeit aufnehmen, da Änderungen an einem zentralen Gesetz der Gemeinschaft ausstehen. Möglicherweise kollidiert es gar mit dem EU-Vertrag.

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Von
  • Christian Kirsch

Zentraler Aspekt des kĂĽrzlich beschlossenen EU-Einheitspatents ist das Patentgericht, das seinen Hauptsitz in Paris haben wird. Das regelt das Abkommen (PDF-Dokument) ĂĽber dieses Gericht (Unified Patent Court, UPC). Diese zwischenstaatliche Vereinbarung mĂĽssen mindestens 13 Staaten, darunter Deutschland, GroĂźbritannien und Frankreich ratifizieren, damit es in Kraft treten kann.

Allerdings sind außerdem laut Artikel 89 des UPC-Abkommens Änderungen an der sogenannten Brüssel I-Verordnung erforderlich. Dieses erst vor kurzem aktualisierte EU-Gesetz regelt die Zuständigkeit von Gerichten bei Zivil- und Handelsrechtsachen. Es macht bislang keine Aussagen zur Gerichtsbarkeit bei Patentstreitigkeiten.

Angesichts der Dauer von EU-Gesetzgebungsprozessen hält es der französische Patentbeobachter Gérald Sédrati-Dinet in einem Kommentar auf dem Blog IPKat für unwahrscheinlich, dass das Patentgericht seine Arbeite wie geplant 2014 aufnehmen kann. Zudem, so Sédrati-Dinet weiter, verstoße das UPC-Abkommen wahrscheinlich gegen Artikel 3 des Lissaboner EU-Vertrags (PDF-Dokument): Er behält der Union die Zuständigkeit für internationale Abkommen vor, wenn diese die Tragweite gemeinsamer Regeln verändern. Da das Inkrafttreten des UPC-Abkommens genau an diese Änderung von EU-Regeln gekoppelt ist, könnte das seine Rechtmäßigkeit in Frage stellen.

Auf Nachfrage bestätigte Dr. Thomas Jaeger die von Sédrati-Dinet geäußerten Zweifel. Jaeger war Co-Autor einer Untersuchung des Max-Planck-Instituts für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, die im Oktober 2012 Kritik an der geplanten Umsetzung des Einheitspatents übte. Auch sie beurteilte die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Europäischen Verträgen skeptisch. (ck)