eBay-Verkäufer muss 60.000 Euro Schadensersatz zahlen

Nach einem Urteil des OLG Köln ist ein über eBay geschlossener Vertrag auch dann gültig, wenn die Ware ganz erheblich unter Preis verkauft wird.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 600 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Ein über die Online-Auktionsplattform eBay geschlossener Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn die dabei ersteigerte Ware ganz erheblich unter Preis verkauft wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 8. Dezember 2006 (Az. 19 U 109/06). Die Richter bestätigten damit eine Entscheidung des Landgerichts Köln als Vorinstanz.

Der Beklagte hatte im Juli 2005 auf eBay das Angebot zum Verkauf eines Rübenroders im Wert von 60.000 Euro eingestellt. Als Startpreis gab er 1 Euro an und bot zusätzlich eine "Sofort Kaufen"-Option zu einem Preis von 60.000 Euro an. Bei Angebotsende hatte der Kläger das Höchstgebot mit 51 Euro abgegeben, woraufhin eBay den Vertragsschluss am selben Tag bestätigte. Der Beklagte übermittelte dem Kläger eine E-Mail mit dem Inhalt, dass die Maschine leider schon verkauft sei und man das Angebot aus dem Internet leider nicht bis zum Ende der Auktion habe löschen können.

Der Kläger verlangte von dem Beklagten daraufhin Schadensersatz in Höhe von 59.949 Euro nebst Zinsen wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags. Dagegen wehrte sich der Beklagte mit der Anfechtung des Vertrags und dem Einwand, dass der geschlossene Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sei. Nach seiner Ansicht sei zudem die Durchsetzung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche gemäß Paragrafen 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Dieser Argumentation wollten die Richter jedoch nicht folgen. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag über den Rübenroder geschlossen worden. Durch das Anbieten der Maschine auf eBay habe der Beklagte ein verbindliches Verkaufsangebot abgegeben, das der Kläger durch Abgabe des Höchstgebots angenommen habe. Ein für den Käufer nicht erkennbarer Vorbehalt auf Seiten des Beklagten, sich für einen Preis von unter 60.000 Euro nicht binden zu wollen, sei unbeachtlich. Auch sei diesem als mehrfachem Teilnehmer an Auktionen bekannt, wie dort Geschäfte ablaufen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass der Beklagte selbst "unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt" durch sein Angebot erst die Möglichkeit geschaffen habe, das landwirtschaftliche Gerät zu dem extrem niedrigen Preis zu verkaufen.

Hinzu komme außerdem, dass der Beklagte von Dritten vor dem Verkauf auf seinen – angeblichen – Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Unternehme er gleichwohl nichts, um sein Angebot rückgängig zu machen oder die Auktion vorzeitig zu beenden, so nehme er sehenden Auges das Risiko eines erheblichen Verlustgeschäfts in Kauf. Dieses könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. (Joerg Heidrich) / (hob)