Arbeitgeber muss für Verstöße gegen die Betriebsvereinbarung nicht in Haft

Da ist wohl jemand über das Ziel hinausgeschossen: Einem Arbeitgeber, der gegen eine Betriebsvereinbarung verstoßen hatte, wurden für den Wiederholungsfall entweder 10.000 Euro Ordnungsgeld oder alternativ eine Ordnungshaft angedroht.

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Von
  • Marzena Sicking

Weil ein Arbeitgeber einige seiner Mitarbeiter ohne Absprache mit dem Betriebsrat aus der Zeiterfassung nahm, reagierte die Arbeitnehmervertretung entsprechend verschnupft und brachte die Sache vor Gericht. Tatsächlich wurde der Arbeitgeber daraufhin vom Hessischen Landesarbeitsgericht aufgefordert, solche Handlungen in Zukunft zu unterlassen beziehungsweise sich künftig an die Betriebsvereinbarung zu halten.Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro angedroht (16. Oktober 2008, Az.: 5/9 TaBV 239/07). Sollte das Geld nicht beschafft werden können, müssten eben die beiden Geschäftsführern alternativ in Ordnungshaft genommen werden.

Das wollten die Arbeitgeber nicht akzeptieren und legten Rechtsbeschwerde ein. Mit Erfolg: Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat jetzt den Beschluss des Landesarbeitsgerichts – und damit die Androhung der Ordnungshaft – aufgehoben. Begründung der Richter: Bei der Anwendung der in § 890 ZPO geregelten Ordnungs- und Zwangsmittel auf betriebsverfassungsrechtliche Unterlassungspflichten des Arbeitgebers ist die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG zu beachten. Diese begrenze das Ordnungsgeld auf 10.000 Euro und sehe gar keine Ordnungshaft vor.

Mit dieser Entscheidung zeigten die Richter klar auf, welche Möglichkeiten der Betriebsrat hat und wo genau die Grenzen der Instrumente liegen. Führt der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß durch, kann der Betriebsrat demnach die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auch kann auf seinen Antrag das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist dagegen unzulässig, so das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (5. Oktober 2010, Az.: 1 ABR 71/09 )

Vielleicht hätten sich die beiden Parteien das langwierige Verfahren auch ersparen können. Denn Betriebsvereinbarungen können nämlich gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf dabei nicht einmal einer besonderen Form. Sie muss aber unmissverständlich und eindeutig sein. Hierzu ist die Kündigungserklärung erforderlichenfalls gemäß § 133 BGB auszulegen (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 114/07 ). (masi)