Ausgebastelt

Ein Recovery-Datenträger eines OEM-Windows-Exemplars, im Do-it-yourself-Verfahren mit einem Zertifikat eines anderen Exemplars kombiniert, darf nicht als Original-Windows-Paket verkauft werden. Das hat der Bundesgerichtshof Anfang Oktober 2011 entschieden und damit ein beliebtes Geschäftsmodell zahlreicher Gebraucht-Windows-Anbieter für illegal erklärt.

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Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Matthias Parbel
Inhaltsverzeichnis

Wer einen neuen PC eines großen Herstellers kauft, bekommt normalerweise – sofern er nicht ausdrücklich etwas anderes gewählt hat – eine OEM-Version von Microsoft Windows vorinstalliert dazu. Der "Original Equipment Manufacturer", also der Hardwarehersteller, liefert außer der Vorinstallation auf der Festplatte des Rechners noch ein Echtheitszertifikat in Form eines PC-Aufklebers mit Seriennummer (Key) sowie einen Recovery-Datenträger zur Wiederherstellung des Systems für den Notfall mit. Außerdem ist noch ein Heftchen mit Anweisungen für die ersten Schritte mit Windows dabei. Aus all diesen Komponenten – so hat es Microsoft als Rechteinhaber bestimmt – besteht ein Windows-Exemplar. Im Laufe der Betriebssystemgenerationen hat es verschiedene Ausprägungen von Recovery-CDs oder -DVDs gegeben. Seit Vista hat man es grundsätzlich mit voll funktionsfähigen Installationsdatenträgern zu tun, die sich rein technisch gesehen auf jedem beliebigen PC verwenden lassen. Auch bei XP und Windows 2000 war es bereits vielfach so.

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Oktober entschied [1], ging es um den Verkauf selbstkombinierter Exemplare von Windows 2000 – daran lässt sich bereits erkennen, wie lange der Rechtsstreit insgesamt gedauert hat, den Microsoft nun endgültig zu seinen Gunsten entscheiden konnte. Ein Gebrauchtcomputerhändler hatte Echtheitszertifikate von den Gehäusen alter Rechner abgelöst, die er erworben hatte, um sie dann zusammen mit einem Schwung aufgekaufter Recovery-Datenträger an einen Softwarehändler zu liefern. Dieser wiederum klebte je ein Zertifikat mit Key auf eine der CDs und bot das Ergebnis als vollwertiges Windows-Exemplar an. Wenn irgendeiner der Aufkleber dabei tatsächlich mit dem Datenträger kombiniert wurde, zu dem er ursprünglich gehörte, so konnte das nur zufällig geschehen. Microsoft sah in diesem Vorgehen eine Rechtsverletzung und verklagte den Softwareverkäufer.

Bereits in der ersten Instanz setzte sich der Konzern im Jahr 2008 vor dem Landgericht (LG) Frankfurt am Main durch: Der Beklagte sollte die Verkäufe der Do-it-yourself-Windows-Pakete unterlassen und an Microsoft eine angemessene Lizenzgebühr zahlen [2]. Der Händler ging in Berufung – und verlor ein Jahr später auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) [3]. Auch dagegen wehrte er sich und legte Revision ein.

Der für Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschied unter Vorsitz des bekannten Urheberrechtsexperten Prof. Dr. Joachim Bornkamm, dass Microsoft den Vertrieb umgearbeiteter OEM-Pakete verbieten kann, wenn deren Zertifikate von Computern abgelöst und auf möglicherweise nicht dazugehörige CD-Exemplare aufgebracht worden sind. Der Softwarehändler habe mit dem Weiterverkauf dieser Pakete Microsofts Markenrechte verletzt – so der BGH. Selbstverständlich stand "Microsoft" auf den CDs. Kern des gesetzlichen Markenschutzes ist aber gerade das alleinige Recht des Inhabers, die für ihn angemeldete Marke nutzen zu dürfen: Sie soll es ihm ermöglichen, Produkte als ausschließlich von ihm stammend zu markieren und in Verkehr zu bringen.

Die vom Softwarehändler zusammengestellten Pakete stammten in dieser Form aber nicht von Microsoft. Ausschlaggebend für den Sieg des Konzerns war diesmal also nicht das Urheber-, sondern das Markenrecht. So gesehen stellt das nun ergangene Urteil keine Entscheidung in der sehr umstrittenen und derzeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorliegenden Frage um "Gebrauchtsoftware" [4] dar.

Es ist und bleibt in aller Regel möglich, auf dem Gebrauchtmarkt legal Datenträger oder Hardware mit dem Logo des ursprünglichen Herstellers zu verbreiten. Auch wenn das Markenrecht die Verwendung der Marke allein deren Inhaber zuspricht: Der Gesetzgeber hat schon immer Wert darauf gelegt, dass ein weiterer Handel mit den "markierten" Produkten möglich sein muss: Es wäre absurd, wenn etwa der Erwerber eines iPod diesen nicht weiterverkaufen dürfte, weil das bekannte Apfellogo darauf angebracht ist. Rechtlich gelöst ist dies in Paragraf 24 des Markengesetzes (MarkenG). Die Vorschrift nimmt dem Inhaber einer Marke seine Rechte aus der Hand, wenn er selbst eine Ware in den (europäischen) Verkehrsraum gebracht hat. Juristen sprechen dabei vom markenrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz.

Was den als Beispiel genannten iPod betrifft, so erschöpfen sich nach deutschem Recht die Rechte von Apple an der alleinigen Nutzung der Marke, sobald das Unternehmen das betreffende Geräteexemplar in Europa in den Verkehr gebracht hat. Als Folge dieser Erschöpfungswirkung darf der Käufer sein Exemplar mit aufgedrucktem Apfel und Schriftzug weiterverkaufen, auch wenn er nicht Inhaber der betreffenden Marken ist. Im vorliegenden Fall waren zwar ebenfalls sowohl die Recovery-CDs als auch die Zertifikate mit Zustimmung von Microsoft ursprünglich in Europa in den Verkehr gelangt. Aber die Karlsruher Richter stellten auf eine im zweiten Absatz von § 24 MarkenG geregelte Ausnahme ab: Vereinfacht gesagt tritt im Fall von "berechtigten Gründen" ausnahmsweise eben doch keine Erschöpfungswirkung ein.

Nach Einschätzung des BGH glaubt der Verbraucher bei den mit Echtheitszertifikaten beklebten CDs, dass diese von der Markeninhaberin "selbst oder mit ihrer Zustimmung als echt gekennzeichnet wurden." Er erwarte, so das Gericht, dass die zusammengebastelten OEM-Pakete unter der Kontrolle von Microsoft hergestellt worden seien und dass Microsoft für deren Echtheit einstehe. Weil das aber eben nicht so sei, könne sich Microsoft mit Recht dem Vertrieb der mit den Echtheitszertifikaten versehenen CDs widersetzen.

Diese Entscheidung betrifft nicht nur den Händler, der seine Do-it-Yourself-Windows-Pakete durch alle Instanzen hindurch zu retten versuchte. Vielmehr tummeln sich etwa in den eBay-Verkaufskategorien unter "Software/Betriebssysteme" viele Anbieter, die Selbstzusammengestelltes als "Windows-Vollversionen" anpreisen und diese Praxis unter dem Deckmäntelchen der sogenannten OEM-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2000 [5] für legal erklären. (psz)

Der Autor, Dr. Marc Störing, berät als Rechtsanwalt zu Fragen des Datenschutzes und des IT-Rechts in einer Wirtschaftskanzlei (marc.stoering@osborneclarke.com).

Literatur

  1. BGH, Urteil vom 6. 10. 2011, Az. I ZR 6/10
  2. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. 7. 2008, Az. 6 O 439/07
  3. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. 11. 2009, Az. 6 U 160/08
  4. Dr. Daniel A. Pauly, Dr. Marc Störing, Zankapfel Gebrauchtsoftware, Rechtliches zum Einsatz von Betriebssystemen und Anwendungsprogrammen aus zweiter Hand
  5. BGH, Urteil vom 6. 7. 2000, Az. ZR 244/97

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