B2B auf öffentlichen Verkaufsplattformen: funktioniert das?

Die eigenen Waren nur an Gewerbetreibende zu verkaufen, ist theoretisch auch über öffentliche Verkaufsplattformen wie eBay machbar. Allerdings birgt der Versuch hohe rechtliche Risiken, die man bedenken sollte.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer seinen Kundenkreis auf Gewerbetreibende beschränken will, muss laut gängiger Rechtsprechung alles Zumutbare unternehmen, um eine mögliche Verbraucherbeteiligung weitestgehend auszuschließen. Bei der entsprechenden Gestaltung des eigenen Online-Shops hat der Händler zwar freie Hand, aber wenn das Angebot auch auf anderen Seiten, beispielsweise Verkaufsplattformen wie Amazon oder eBay, angezeigt werden soll, steht er vor einer echten Herausforderung. Denn hier sind seine Einflussmöglichkeiten eingeschränkt, die rechtlichen Anforderungen aber bleiben.

"Die dargestellten Maßnahmen stehen und fallen mit den technischen Möglichkeiten, die dem Händler im Rahmen der Gestaltung seiner Angebote zukommen", bestätigt Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei München. Während sich die juristisch korrekte Angebotsgestaltung im eigenen Onlineshop meist problemlos umsetzen lässt, stellen B2B-Angebote bei eBay oder Amazon den Gewerbetreibenden oftmals vor gravierende Probleme. "Diese beginnen häufig schon damit, dass der Plattformbetreiber dem Händler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine entsprechende Beschränkung des Erwerberkreises untersagt". Auch die technischen Eingriffsmöglichkeiten des Händlers auf die Angebotspräsentation oder den Bestellablauf bis hin zum Vertragsschluss tendieren meist gegen Null. "Der Händler kann also oftmals gar nicht verhindern, dass jedermann auf seine Angebote zugreifen und diese schließlich auch bestellen kann", erklärt Max-Lion Keller.

Wer trotz dieser massiven Hürden nicht darauf verzichten will, seine Waren dem eingeschränkten Nutzerkreis auf anderen Verkaufsplattformen anzubieten, hat meist nur die Möglichkeit, einen entsprechenden Beschränkungshinweis in das Angebot einzubauen. Und läuft damit Gefahr, dass dieser vor Gericht als nicht ausreichend für eine wirksame Beschränkung angesehen wird. Somit bleiben B2B-Angebote auf einer für alle Kunden zugänglichen Verkaufsplattform für den Händler mit einem Restrisiko verbunden.

Rechtsanwalt Max-Lion Keller warnt B2B-Anbieter davor, sich auf solchen Plattformen zu präsentieren: "Händler, die über Plattformen nur an Gewerbetreibende absetzen wollen, sollten daher Ausschau nach Plattformen halten, die die erforderlichen Kontrollmaßnahmen bereits im Vorfeld erledigen, also nur solchen Marktteilnehmern Zugang zur Plattform verschaffen, die sich vorab als Gewerbetreibende legitimiert haben". (Marzena Sicking) / (map)
(masi)