B2B: rechtssichere Beschränkung des Kundenkreises

Wer seinen Kundenkreis auf Gewerbetreibende beschränken will, muss auf eine rechtlich saubere Umsetzung der Einschränkung achten. Ein kurzer Hinweis auf der Homepage reicht nicht aus, Kundenkreis und Bestellungen müssen regelmäßig kontrolliert werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Grundsätzlich steht es jedem Händler frei, Verbraucher von seinen Angeboten auszuschließen und seine Waren und Dienstleistungen nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Allerdings hat der Gesetzgeber bestimmte Anforderungen an die dazugehörige Form. Vereinfacht ausgedrückt, muss der Händler alle zumutbaren Schritte unternehmen, um eine Verbraucherbeteiligung weitestgehend auszuschließen.

"Als wegweisend gilt dabei die 'Metro'-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die deutlich macht, dass es mit der einmaligen Überprüfung des Interessenten auf seine gewerbliche Tätigkeit nicht getan ist. Und auch wenn diese den stationären Großhandel zum Gegenstand hat, lassen sich wesentliche Grundgedanken daraus auf den E-Commerce übertragen", erklärt Rechtsanwalt Max-Lion Keller von der IT-Recht Kanzlei in München.

So wurden diversen Metro-Großmärkten über Jahre hinweg (hauptsächlich von Vereinen des Einzelhandels) Verstöße gegen das Verbot des Kaufscheinhandels, gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung und gegen die gesetzlichen Ladenschlusszeiten vorgeworfen. Die Metro-Gruppe prüft die gewerbliche Ausrichtung ihrer Kunden und stellt erst nach dieser Legitimation die erforderlichen Einkaufsausweise für ihre Filialen aus. Allerdings wurden auch Verbraucher bedient, die mit geliehenen Ausweisen zum Einkaufen kamen, sowie Gewerbetreibende, die hier nicht nur ihren gewerblichen, sondern auch den privaten Bedarf (zu entsprechend günstigen Konditionen) deckten. Die Vertreter des Einzelhandels waren deshalb der Ansicht, dass es sich nicht mehr um einen funktionsechten Großhandel handle und die Metro-Märkte sich daher auch nicht mehr auf die Privilegien eines solchen berufen können.

Die Rechtsprechung des BGH hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass der Betreiber eines stationären Großhandels umfassenden Überwachungspflichten nachkommen muss, um eine Verbraucherbeteiligung auszuschließen: So muss durch geeignete Einlasskontrollen sichergestellt werden, dass tatsächlich nur der Inhaber des Einkaufsausweises Zugang zum Markt erhält und nicht etwa ein Verbraucher, der sich den Ausweis geliehen hat. Außerdem muss bei zusätzlichen Ausgangskontrollen überprüft werden, ob die gekauften Güter tatsächlich in einem Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Käufers stehen.

Dabei hat der BGH durchaus ein Einsehen, dass eine 100prozentige Kontrolle nicht möglich ist: In der Rechtsprechung wurde daher eine Toleranzgrenze von 10 Prozent des Gesamtumsatzes eines Großhandels geschaffen, welche durch Verbraucherbeteiligung erreicht werden dürfe, ohne dass die Eigenschaft des funktionsechten Großhandels entfalle. Auf die Toleranzgrenze berufen kann sich aber nur der, der nachweislich alles unternommen hat, um eine Beteiligung von Verbrauchern zu unterbinden.

"In der Praxis gilt es, die Kontrollmaßnahmen, zu denen der stationäre Großhandel verpflichtet wurde auch im Bereich des E-Commerce mit den technischen Möglichkeiten, die der Fernabsatz bietet zu realisieren", so Rechtsanwalt Keller. Oberstes Gebot für eine wirksame Beschränkung des Erwerberkreises müsse daher deren Transparenz sein: "Dem Verbraucher muss klar und deutlich vor Augen geführt werden, dass sich die Angebote nur an Gewerbetreibende, also nicht an ihn richten und er die Angebote nicht wahrnehmen darf." Entsprechende Hinweise sollten optisch hervorstechend gestaltet werden und sich auf jeder Seite des Onlineshops befinden. Wer die entsprechenden Informationen an weniger auffälliger Stelle, beispielsweise nur in den AGB oder im Angebotstext unterbringt, genügt diesen Anforderungen nicht.

Auch auf technischer Seite muss einer Bestellung durch den Verbraucher ein Riegel vorgeschoben werden, hier wird eine Art virtuelle Ein- und Ausgangskontrolle erwartet, die sicherstellt, dass nur Gewerbetreibende Waren für ihren gewerblichen Bedarf einkaufen können und eine Bestellung nicht durch einen Verbraucher ausgelöst werden kann. Ein bloßer Hinweis darauf, dass es sich um eine reine B2B-Plattform handelt, reicht dabei nicht aus. Bevor der Kunde zu einer Bestellung zugelassen wird, sollte er sich – genau wie bei der Metro – entsprechend legitimieren, beispielsweise durch die Vorlage eines Gewerbescheins, Verbands- oder Kammerausweises.

Oder der Neukunde wird zunächst in einen gesonderten Bereich geleitet, in dem er vom Anbieter ausdrücklich über die Beschränkung des Kundenkreises belehrt wird, das Lesen und Verstehen der Belehrung aktiv bestätigen muss (z.B. Setzen eines Häkchens) und anschließend noch Angaben zu seiner gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen hat. Bevor die Bestellung angenommen wird, sollten die Angaben (Firmenname, Adresse, Branche etc.) natürlich überprüft werden. Ist dies nicht möglich, sollte der Kunde aufgefordert werden, weitere Nachweise zu erbringen. Außerdem müssen vor allem Händler mit einem breiten Sortiment Stichproben durchführen, um sicherzustellen, dass der Kunde nur die Waren einkauft, die er auch tatsächlich für sein Gewerbe braucht und nicht auch seinen privaten Bedarf deckt. (Marzena Sicking) / (map)
(masi)