Bestseller-Paragraf für Computersoftware

Wer Programmierer mit der Erstellung einer Software beauftragt, muss damit rechnen, dass diese nachträglich eine Gewinnbeteiligung fordern. Das geht aber nur, wenn das Produkt sehr erfolgreich ist.

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Von
  • Marzena Sicking

Wer Programmierer mit der Erstellung einer neuen Software beauftragt, die er anschließend auch verkaufen will, sollte sich gut absichern. Denn falls das Produkt ein Bestseller wird, steht dem Programmierer laut Urheberrechtsgesetz ein Teil der Erlöse zu. Rechtsanwalt Thomas Feil und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler über die Fallstricke des §32a,

Das Urheberrechtsgesetz enthält in § 32a eine Bestseller-Regelung. Diese soll Urhebern, deren Werke unerwartet zum Verkaufsschlager werden, einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf sichern. Voraussetzung ist, dass der Lohn für den Urheber in einem "auffälligen Missverhältnis" zu den Erträgen steht. Der Vertragspartner ist dann verpflichtet, dem Urheber eine angemessene Beteiligung zu gewähren.

Der Bestseller-Paragraf gilt nicht nur für Bücher und Kunstwerke, sondern auch für Computerprogramme. Hierbei sind allerdings die Besonderheiten der Softwareentwicklung zu berücksichtigen. Computerprogramme werden oft in größeren Teams entwickelt. Auf den einzelnen Programmierer ist dann teilweise nur verhältnismäßig geringen Teil des Endprodukts zurückzuführen. Außerdem erfordert ein Computerprogramm auch nach dem Verkauf noch Arbeit in Form von Fehlerbehebungsupdates. Diese Faktoren müssen bei der Beurteilung, ob der Werklohn für den einzelnen Entwickler tatsächlich in einem auffälligen Missverhältnis zum Erlös steht, berücksichtigt werden.

Thomas Feil ist seit 1994 als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Er ist Fachanwalt für IT-Recht und Arbeitsrecht. Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehört auch das Vergaberecht. Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, LL.M. (University of Michigan) ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover.

Eine zweite Besonderheit ist bei fest angestellten Programmierern, die regelmäßig ein Gehalt vom Arbeitgeber beziehen, zu beachten. Das Urheberrecht geht allgemein vom Leitbild des selbstständig tätigen Urhebers aus, dervon der Verwertung seiner Nutzungsrechte lebt und vor Ausbeutung geschützt werden muss. Fest angestellte Programmierer leben dagegen von ihrem Arbeitseinkommen. Allein der Arbeitgeber generiert sein Einkommen durch die Verwertung der Nutzungsrechte und trägt das unternehmerische Verwertungsrisiko.

Im Extremfall kann es sein, dass keines der Arbeitsergebnisse des Programmierers verwertbar ist und dennoch ein Gehalt gezahlt wird. Insofern kann der Bestseller-Paragraf im Rahmen der Softwareentwicklung nur in Ausnahmefällen praktisch korrigierend eingreifen. (masi)