Bundesfinanzhof fordert Anpassung der Freigrenze

Maximal 110 Euro darf ein Unternehmen pro Person für eine Betriebsfeier ausgeben. Wirds mehr, zählt die aufwendung als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Große Sprünge kann man damit nicht machen, das sehen auch die Richter am BFH so.

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Von
  • Marzena Sicking

Geschenke des Arbeitgebers müssen nicht als Arbeitslohn versteuert werden, wenn sie tatsächlich einen anderen Zweck verfolgen als die Entlohnung der Mitarbeiter. Bei Betriebsveranstaltungen wird beispielsweise davon ausgegangen, dass sie der Kontaktförderung der Arbeitnehmer untereinander dienen soll. Allerdings hat der Gesetzgeber bei der lohnsteuerrechtlichen Wertung klare Grenzen für derartige "Zuwendungen" gesetzt. So darf die Freigrenze von 110 Euro pro Veranstaltung nicht überschritten werden. Wird diese überschritten, wird die Zuwendung als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet.

110 Euro sind nicht gerade üppig für so ein Fest, das sehen auch die Richter des VI. Senats am Bundesfinanzhofs so. Sie forderten die Finanzverwaltung im Rahmen eines aktuellen Urteils (vom 12. Dezember 2012, Az.: VI R 79/10) deshalb auf, den Höchstbetrag "alsbald" auf der Grundlage der Erfahrungswerte neu zu bemessen. Auch deuteten die Richter an, die eigene bisherige Rechtsprechung zur Bestimmung einer Freigrenze ebenfalls auf den Prüfstand zu stellen. Das Unternehmen, dessen Fall hier verhandelt wurde, muss aber wahrscheinlich trotzdem Steuern nachzahlen.

Im Streitfall ging es um eine 2007 durchgeführte Betriebsveranstaltung, für die das Unternehmen knapp 53.000 Euro ausgegeben hatte. Das Finanzamt stellte bei seiner Prüfung fest, dass sich die Kosten je Teilnehmer damit auf 175 Euro beliefen und die Gesamtkosten daher lohnsteuerpflichtig sind. Dagegen klagte die Firma, hatte vor den zuständigen Gerichten jedoch keinen Erfolg.

Vor dem Bundesfinanzhof wurde die dagegen gerichtete Revision aber als begründet angesehen. Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das zuständige Finanzgericht zurückverwiesen. Denn wie die Richter erklärten, dürfen nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Freigrenze einbezogen werden, die tatsächlich Lohncharakter haben. Im Urteil des Finanzgerichts habe es aber an Angaben zur Struktur der Kosten gefehlt, daher muss die Sache erneut geprüft werden.

Die vom Kläger geforderte Erhöhung der Freigrenze durch den Bundesfinanzhof lehnte das Gericht jedoch ab. Richter und Kläger waren sich zwar darin einig, dass die seit 2002 geltende Freigrenze dringend an die aktuelle Preisentwicklung angepasst werden muss. Doch das sei keinesfalls die Aufgabe des Bundesfinanzhofs, sondern die der Finanzverwaltung, so die Richter in ihrem Urteil. Sie forderten die Finanzverwaltung auf, schnell entsprechend aktiv zu werden. Doch dem klagenden Unternehmen wird auch das nicht viel helfen: Für 2007, dem Jahr der Betriebsfeier, sei die Freigrenze von 110 Euro noch angemessen gewesen, so die Bewertung des Gerichts. (gs)
(masi)