Bundesgerichtshof: Gebühren für Darlehenskonten gekippt

Privatkunden müssen für ein Darlehenskonto bei ihrer Bank grundsätzlich keine Gebühren bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jetzt entschieden.

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Von
  • Marzena Sicking

Der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist (Az.: XI ZR 388/10). Damit hatte die Klage eines Verbraucherschutzverbandes Erfolg, die sich gegen die "unangemessene Benachteiligung" des Kunden richtete.

Hintergrund war ein Darlehen, für das der Kunde Zins- und Tilgungsraten zu leisten hatte. Die Eingänge wurden auf einem von der Bank eingerichteten Darlehenskonto verbucht. Obwohl dieses Konto – auch nach Ansicht der Richter – "ausschließlich zu eigenen (…) Abrechnungszwecken" der Bank eingerichtet worden war und der Kunde keine Kontoauszüge erhielt, wurde ihm dafür eine Kontoführungsgebühr von zwei Euro monatlich in Rechnung gestellt.

Diese Gebühr war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehensverträge festgeschrieben und wurde somit mit Abschluss des jeweiligen Vertrages vom Kunden akzeptiert.

Der Verbraucherschutzverband vertrat jedoch die Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Kläger forderten, dass die Bank die Verwendung dieser Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen habe bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden darauf nicht mehr berufen dürfe.

Begründet wurde dies außerdem damit, dass die Bank für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung erbringe, sondern damit lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht genüge. Die besagt, dass die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und der Kunde darüber zu informieren ist. Diese Leistung schulde eine Bank aber schon aufgrund ihrer gesetzlichen bzw. vertraglichen Pflichten und dürfe dafür daher kein Geld verlangen.

Der XI. Zivilsenat gab der Unterlassungsklage deshalb statt und bestätigte, dass die angegriffene Klausel der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand hält. Eine Preisklausel hätte die Gebühr gerechtfertigt, die liege aber nur vor, wenn die Gebühr den Preis für eine von der Bank angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde könne die Informationen über seine Zahlungspflichten dem Kreditvertrag oder einem Zins- und Tilgungsplan entnehmen, er brauche dafür kein gesondertes Darlehenskonto. Auch die Tatsache, dass die Bank eine Jahresbescheinung für das Finanzamt ausstelle, rechtfertige die Gebühr nicht.

Wie das Gericht weiter begründete, sind Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es – wie hier – im eigenen Interesse erbringt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligen die betroffenen Kunden "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen". (Marzena Sicking) / (map)
(masi)