Bundestag stärkt Rechtsschutz im Zivilprozess

Zurückweisungsbeschlüsse der Berufungsgerichte können in Zukunft leichter angefochten werden. Der Bundestag hat dafür neue Rechtsmittel geschaffen.

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Von
  • Marzena Sicking

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschlossen und damit die Rechte und Möglichkeiten der Kläger gestärkt.

So steht ihnen in Zukunft als neues Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisungsbeschlüsse zur Verfügung. In bestimmten Fällen konnten Berufungsgerichte einen unanfechtbaren Beschluss erlassen. Dann war in der zweiten Instanz Schluss, der Kläger hatte keine Möglichkeit mehr, dagegen vorzugehen. In Zukunft besteht zumindest in Fällen mit höherem Streitwert noch eine Chance. Geht es um mehr als 20.000 Euro, kann der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Dann landet der Fall auf jeden Fall vor dem Bundesgerichtshof, wo die Entscheidung nochmals überprüft wird.

Die Korrektur ist nötig geworden, weil die Berufungsgerichte das Instrument bundesweit in sehr unterschiedlichem Maße eingesetzt haben, wie Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in einem offiziellen Statement zur beschlossenen Rechtsschutzverbesserung bestätigt: „Während in bestimmten Gerichtsbezirken mehr als jede vierte Berufung durch unanfechtbaren Beschluss zurückgewiesen wurde, war es in anderen Regionen nicht einmal jede zehnte. Mit dem neuen Gesetz wirken sich die regionalen Unterschiede nicht mehr aus.“ Betroffene können künftig quasi genau wie bei einem Urteil in Revision gehen und der Gerichtsort entscheidet nicht mehr über die Qualität des Rechtsschutzes.

Den Richtern selbst kann man allerdings schwerlich den Vorwurf machen, sie würden es sich damit das Leben erleichtern. Was viele Kläger und Beklagte nämlich nicht wissen: Berufungsgerichte sind nach § 522 Absatz 2 ZPO verpflichtet, die Berufung in klaren Fällen ohne mündliche Verhandlung und ohne weitere Anfechtungsmöglichkeiten zurückweisen. Das bedeutet: viele Fälle wurden schriftlich und endgültig entschieden, ohne, dass einer der Betroffenen überhaupt persönlich angehört worden ist. Auch das soll sich ändern: Mündliche Verhandlungen wird es in Zukunft deutlich häufiger geben. Die Richter sind angehalten,die Betroffenen persönlich anzuhören, wenn dies der prozessualen Fairness dienlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es um ein Thema mit gravierenden persönlichen Konsequenzen geht.

Komplett abschaffen wollte man den Zurückweisungsbeschluss allerdings nicht. In Fällen, in denen die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hätte, kann das Gericht noch immer eine entsprechende Entscheidung fällen. Am Bundesgerichtshof stellt man sich vermutlich schon auf die kommende Revisionswelle ein. (masi)