Bußgeld wegen offenem E-Mailverteiler

Eine Arbeitnehmerin muss ein Bußgeld bezahlen, weil sie in einer geschäftlichen Mail die E-Mail-Adressen der einzelnen Empfänger offen übermittelt hat.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer Einladungen zu Events oder auch Infomails an Kunden verschickt, sollte lieber darauf achten, die E-Mail-Adressen in das "Bcc"- und nicht in das "Cc"-Feld einzutragen. Denn auch hier gilt der Datenschutz: Nicht jeder Empfänger soll die Adressen der anderen lesen können. Wer nicht darauf achtet, muss mit Geldstrafen rechnen.

Wie das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) mitteilt, hat es kürzlich gegen ein Handelsunternehmen ein Bußgeld verhängt, weil dort eine Mitarbeiterin in einer Mail mit einem offenen E-Mail-Verteiler gearbeitet hat und somit die personenbezogenen E-Mail-Adressen für den gesamten Empfängerkreis lesbar gemacht hat. Die E-Mail selbst beinhaltete nur einen kurzen Text. Ausgedruckt umfasste sie dennoch zehn Seiten: neuneinhalb davon zeigten die E-Mail-Adressen der Empfänger.

Wie das BayLDA mitteilt, handelt es sich bei so einer Vorgehensweise um einen Verstoß. Denn bei E-Mail-Adressen, die sich aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts. Solche Daten dürfen nur an Dritte übermittelt werden, wenn eine Einwilligung der einzelnen Personen vorliegt oder die Weitergabe durch eine gesetzliche Grundlage abgedeckt ist. Beide Voraussetzungen lagen in diesem Fall aber nicht vor.

Die Arbeitnehmerin hatte die E-Mailadressen in das "An"-Feld der E-Mail eingetragen, damit waren sie für alle sichtbar. Somit lag ein Datenschutzverstoß vor, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Und da die Zahl der Betroffenen in diesem Fall nicht unerheblich war, hat es das BayLDA auch nicht mehr bei einer folgenlosen Ermahnung bzw. Feststellung der datenschutzrechtlichen Unzulässigkeit belassen, sondern ein Bußgeld verhängt. Weil es der Arbeitgeber offenbar versäumt hatte, seine Mitarbeiterin auf die Problematik hinzuweisen und sein Personal entsprechend zu instruieren bzw. zu überwachen, wurde das Bußgeld nicht gegen die Mitarbeiterin selbst, sondern gegen die Unternehmensleitung verhängt.

Bußgelder können auch bei Einträgen in das "Cc"-Feld drohen, wenn keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Denn auch in diesem Fall handelt es sich um einen offenen Verteiler, bei dem jeder Empfänger sehen kann, an wen diese Mail sonst noch verschickt wurde. Anders bei einer Eintragung der E-Mail- Adressen in das "Bcc-Feld": hier wird die Übertragung der E-Mail-Adressen unterdrückt, so dass keiner erkennen kann, an wen diese Mail sonst noch geschickt wurde. (masi)